Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 21.10.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in Folge BF) aufgrund ihrer Ausbildung als Tierpflegerin in der sozialpädagogischen Einrichtung „ XXXX “ (im Folgenden kurz XXXX ) weder als Lehrling gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. b AlVG... mehr lesen...