Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 AZG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-12 von 12

TE UVS Steiermark 2003/06/23 30.15-41/2005

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlich beauftragter Filialleiter der B Filiale in S, T S, in insgesamt sechs Spruchspunkten hinsichtlich der dort beschäftigten Arbeitnehmer M E, R H, K M und W B, Überschreitungen der erlaubten täglichen Arbeitszeit sowie der erlaubten wöchentlichen Arbeitszeit im Zeitraum 6. - 8. KW 2005 zur Last gelegt und über ihn Geldstrafen zwischen ? 120,00 und ? 220,00 je Spruchpunkt verhängt. In seiner ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 23.06.2003

RS UVS Steiermark 2003/06/23 30.15-41/2005

Rechtssatz: Der für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Beauftragte (der Bau. D. GmbH) war gemäß dem Wortlaut der Bestellungsurkunde nach § 23 Abs 1 ArbIG nur für den räumlichen Bereich der Filiale in der T. Straße in G. verantwortlich. Jedoch hatten einzelne Arbeitnehmer, bei denen Arbeitszeitüberschreitungen festgestellt wurden, außerhalb dieses räumlichen Geltungsbereiches in V. gearbeitet, wobei dieser Arbeitseinsatz von der Zentrale in W. a... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 23.06.2003

TE UVS Steiermark 1999/11/17 30.15-47/1999

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Bestraften in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der Firma E R KG hinsichtlich sechs im Zeitraum Jänner bis Februar 1997 in seinem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer Übertretungen des § 9 AZG wegen Überschreitung der zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit in den angeführten Zeiträumen vorgeworfen und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Gesamtgeldstrafe von S 8.000,-- verhängt. ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 17.11.1999

RS UVS Steiermark 1999/11/17 30.15-47/1999

Rechtssatz: Der Arbeitgeber berief sich zu Recht darauf, dass nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe in Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes wöchentlich bis zu fünfzehn Überstunden geleistet werden durften, und danach eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 55 Stunden zulässig war. So kann die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nach § 7 Abs 1 AZG bei erhöhtem Arbeitsbedarf um fünf Stunden in der einzelnen Woche verlängert werden, und können (zusätzlich) gemäß § 7 Abs 2 AZG durch ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 17.11.1999

RS UVS Kärnten 1996/09/16 KUVS-440-441/4/96

Rechtssatz: Kann im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Beschuldigte die Arbeitszeitaufzeichnungen der Dienstnehmerin nicht widerlegen, sind diese Aufzeichnungen der Dienstnehmerin der Rechtsbeurteilung zugrundezulegen und im Falle der Verletzung von Arbeitszeitvorschriften die Dienstgeberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.09.1996

RS UVS Kärnten 1994/06/20 KUVS-1043-1044/8/93

Rechtssatz: Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsort über Weisung des Arbeitgebers verläßt, um arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen, weil der hiefür benötigte Zeitraum (d.i. die Zeit bis zur Ankunft an dem Ort, an dem die auswärtige Tätigkeit verrichtet werden soll, und die auf der Rückreise von dort verbrachte Zeit) prinzipiell Arbeitszeit darstellt. Damit ist aber auch die Dienstreisezeit arbeitszeitrec... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.06.1994

RS UVS Kärnten 1994/05/27 KUVS-1332/2/94;

Rechtssatz: Durch die gesetzliche Beschränkung der höchst zulässigen Tagesarbeitszeit soll eine unzulässige Mehrbelastung der Arbeitnehmer durch eine überlange tägliche Tagesarbeitszeit vermieden werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird unmittelbar in die Rechtsspähre des Arbeitnehmers eingegriffen und wird beispielsweise das Recht des Arbeitnehmers auf ausreichende Gelegenheit zur Erholung durch unzulässig lange Arbeitszeiten unmittelbar beeinträchtigt. Diese
Norm: ist daher genau... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.05.1994

RS UVS Kärnten 1994/04/19 KUVS-1766-1767/6/93

Rechtssatz: Die Berufung auf einen verantwortlich Beauftragten ist nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. Als Bestellungsvoraussetzungen sind neben dessen Wohnsitz im Inland und der Möglichkeit seiner strafrechtlichen Verfolgung, die nachweisliche Zustimmung des Beauftragte... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.04.1994

RS UVS Kärnten 1994/04/19 KUVS-1724-1772/6/93

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte als Geschäftsführer einer Lebensmittelkette für den Bereich Kärnten und Osttirol bestellt, so ist er verwaltungsstrafrechtlich als verantwortlich Beauftragter zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen dann exkulpiert, wenn für jede Filiale der Lebensmittelkette dafür ein eigener verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, dessen Pflichten in einem eigenen Rechtshandbuch der Lebensmittelkette genau beschrieben, alle Verantwortungsbereiche und die A... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.04.1994

RS UVS Kärnten 1993/10/04 KUVS-1323-1327/5/93

Rechtssatz: Arbeitszeitaufzeichnungen von Arbeitnehmern können Beweis über die Zeiträume der tatsächlich erbrachten Arbeit erbringen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.10.1993

RS UVS Kärnten 1993/08/16 KUVS-522-621/3/93

Rechtssatz: Es ist das Merkmal des arbeitsrechtlichen Begriffes der Ruhezeit, daß während solcher Zeiten der Arbeitnehmer von keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen belastet sein darf und somit die Möglichkeit hat, seine Arbeitskraft ungestört zu regenerieren. Da die gesetzliche Regelung über die wöchentliche Ruhezeit dem Arbeitnehmerschutzrecht zuzuordnen ist, ist die Einhaltung solcher Regenerationsphasen durch den einzelnen Arbeitnehmer nicht nur eine Sache des privaten Arbeitsv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.08.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/06/09 Senat-WB-91-033

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.9.1991, Zl 3-     -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & Co KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 iVm §7 Abs1 AZG, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung und des §12 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Gesamthöhe von 144.800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 189 Tagen und ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 09.06.1992

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