RS UVS Kärnten 1994/05/27 KUVS-1332/2/94;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Durch die gesetzliche Beschränkung der höchst zulässigen Tagesarbeitszeit soll eine unzulässige Mehrbelastung der Arbeitnehmer durch eine überlange tägliche Tagesarbeitszeit vermieden werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird unmittelbar in die Rechtsspähre des Arbeitnehmers eingegriffen und wird beispielsweise das Recht des Arbeitnehmers auf ausreichende Gelegenheit zur Erholung durch unzulässig lange Arbeitszeiten unmittelbar beeinträchtigt. Diese Norm ist daher genauestens einzuhalten und unterliegt diese Bestimmung keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Ebenso ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn die gesetzwidrige Überschreitung der höchst zulässigen Tagesarbeitszeit aufgrund eines erhöhten Arbeitsanfalles erforderlich ist, zumal wirtschaftliche Überlegungen bzw betriebliche Notwendigkeiten nicht dazu geeignet sind, um die Übertretung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu rechtfertigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten