Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihr schon vor dem 1. Juli 1974 zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit besteht gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta-Strasser ArbVG 1025 f). Der Antragsgegner ist eine gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 ArbVG. Beide Teile sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erste... mehr lesen...
Norm: AZG §7 Abs3AZG §16 Abs3AZG §16 Abs4KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXV Z3
Rechtssatz: Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben dieser auch Ruhepausen und Lenkpausen umfaßt. Auch wenn der in § 16 Abs 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von § 7 Abs 3 AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll, ... mehr lesen...
Norm: AZG §7 Abs3AZG §16 Abs3AZG §16 Abs4KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXV Z3
Rechtssatz: Kommt es im Rahmen der verlängerten Einsatzzeit zu einer Verlängerung der Arbeitszeit, ist aus dem in § 16 Abs 3 und 4 AZG erfolgten Verweis auf § 7 Abs 3 AZG zu schließen, daß die verlängerte Arbeitszeit Überstundenarbeit ist. Entscheidungstexte 14 ObA 503/87 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...