Norm
AZG §7 Abs3Rechtssatz
Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben dieser auch Ruhepausen und Lenkpausen umfaßt. Auch wenn der in § 16 Abs 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von § 7 Abs 3 AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll, kann die Einschränkung der Überstundenentlohnung in Arb XV Z 3 des KollV nicht die unterlassene Verlängerung der Normalarbeitszeit durch den KollV ersetzen.Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben dieser auch Ruhepausen und Lenkpausen umfaßt. Auch wenn der in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von Paragraph 7, Absatz 3, AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll, kann die Einschränkung der Überstundenentlohnung in Arb römisch fünfzehn Ziffer 3, des KollV nicht die unterlassene Verlängerung der Normalarbeitszeit durch den KollV ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051494Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_014OBA00503_8700000_001