Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Aubauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** F*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen im November 2003 eine Altersteilzeitvereinbarung ab, nach der die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers im Durchrechnungszeitraum 1. 12. 2003 bis 31. 3. 2012 bei einer Vollarbeitsphase bis 31. 1. 2008 und einer Freizeitphase vom 1. 2. 2008 bis 31. 3. 2012 um 50 % verringert wurde. Das Entgelt des Klägers sollte 75 % des vorher bezogenen Bruttoentgelts inklusive Zulagen betragen, was der durchschnittlich im Anspruchszeitraum vereinbarten Normal... mehr lesen...
Norm: AZG §19e
Rechtssatz: Zur Einbeziehung (Nichteinbeziehung) des Lohnausgleichs bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Berechnung des Zeitguthabens gemäß § 19e AZG. Entscheidungstexte 8 ObS 20/05g Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObS 20/05g 8 ObA 63/06g Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 63/06g ... mehr lesen...
Norm: AZG §19e
Rechtssatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. Entscheidungstexte 9 ObA 82/05g Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 82/05g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: AlVG §27AZG §19e
Rechtssatz: Die Sonderregelung des § 19e AZG erfasst somit auch alle Arbeiten, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert sind, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt haben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 27 AlVG ist als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qu... mehr lesen...
Norm: AZG §19e
Rechtssatz: Noch offene Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind mit dem Beendigungszeitpunkt abzugelten (§ 19e Abs 1 AZG; nicht § 19c Abs 1 AZG), und zwar mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden (vgl auch § 10 Abs 3 AZG). Entscheidungstexte 9 ObA 96/04i Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 96/04i ... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs1 Z10AZG §1 Abs2 Z6AZG §19bAZG §19cAZG §19dAZG §19eAZG §19fAZG §19g
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 6 AZG gilt nicht für den Abschnitt 6a des AZG. Entscheidungstexte 8 ObA 314/01m Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 314/01m 9 ObA 210/01z Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 210/01z Vgl... mehr lesen...