RS OGH 2011/6/29 9ObA96/04i, 9ObA82/05g, 8ObA4/11p

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Norm

AZG §19e
  1. AZG § 19e heute
  2. AZG § 19e gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Rechtssatz

Noch offene Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind mit dem Beendigungszeitpunkt abzugelten (§ 19e Abs 1 AZG; nicht § 19c Abs 1 AZG), und zwar mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden (vgl auch § 10 Abs 3 AZG).Noch offene Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind mit dem Beendigungszeitpunkt abzugelten (Paragraph 19 e, Absatz eins, AZG; nicht Paragraph 19 c, Absatz eins, AZG), und zwar mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 3, AZG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119871

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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