Norm
AZG §19eRechtssatz
Noch offene Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind mit dem Beendigungszeitpunkt abzugelten (§ 19e Abs 1 AZG; nicht § 19c Abs 1 AZG), und zwar mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden (vgl auch § 10 Abs 3 AZG).Noch offene Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind mit dem Beendigungszeitpunkt abzugelten (Paragraph 19 e, Absatz eins, AZG; nicht Paragraph 19 c, Absatz eins, AZG), und zwar mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 3, AZG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119871Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011