RS OGH 2011/2/28 9ObA96/04i, 9ObA82/05g, 8ObA30/08g, 9ObA127/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
beobachten
merken

Norm

AlVG §27
AZG §19e
  1. AlVG Art. 2 § 27 heute
  2. AlVG Art. 2 § 27 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023
  4. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2023
  5. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  6. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  7. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  11. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  13. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2000
  17. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  18. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  19. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  20. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  21. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  22. AlVG Art. 2 § 27 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AZG § 19e heute
  2. AZG § 19e gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Rechtssatz

Die Sonderregelung des § 19e AZG erfasst somit auch alle Arbeiten, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert sind, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt haben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 27 AlVG ist als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qualifizieren. Auch im Fall der Teilzeitarbeit sind jene Teile der geleisteten Arbeit, die als Guthaben an Normalarbeitszeit zu betrachten sind, weil sie über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Ausgenommen ist vom Gesetz nur der Fall des ungerechtfertigten Austritts des Arbeitnehmers.Die Sonderregelung des Paragraph 19 e, AZG erfasst somit auch alle Arbeiten, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert sind, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt haben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG ist als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qualifizieren. Auch im Fall der Teilzeitarbeit sind jene Teile der geleisteten Arbeit, die als Guthaben an Normalarbeitszeit zu betrachten sind, weil sie über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Ausgenommen ist vom Gesetz nur der Fall des ungerechtfertigten Austritts des Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

  • RS0119870">9 ObA 96/04i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 96/04i
  • RS0119870">9 ObA 82/05g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 82/05g
    Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. (T1)
  • RS0119870">8 ObA 30/08g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 30/08g
    Auch; Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Freizeitphase durch Arbeitnehmerkündigung beendet wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. Eine Ausnahme könnte nur dann erwogen werden, wenn eine ohne triftigen Grund erklärte Arbeitnehmerkündigung als Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers zu werten wäre. (T2); Beisatz: Im Hinblick auf den eindeutig von den Vertragsparteien verfolgten Zweck der Erlangung von Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG ist auch auf die gesetzlichen Vorgaben in dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen und hat der Arbeitnehmer vorweg mit dem Arbeitgeber zu versuchen, diesen Vorgaben weiter zu entsprechen. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Abänderung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln ist, bei der das Kündigungsrecht so ausgeübt werden kann, dass die Vorgaben des § 27 AlVG erfüllt sind, also die bereits angefallenen Arbeitszeitguthaben verbraucht werden können, sodass insgesamt bezogen auf den sich dann ergebenden Durchrechnungszeitraum die Grenzen der Altersteilzeit eingehalten werden. (T3); Beisatz: Hier: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin war im vorliegenden Fall ausdrücklich eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. (T4); Bem: Mit Darstellung der Lehre. (T5)
  • RS0119870">9 ObA 127/10g
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 127/10g
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119870

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten