Entscheidungen zu § 73 Abs. 2 AWG 2002

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/7 Ra 2020/05/0128

1        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Jänner 2019 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet, die konsenslosen Ablagerungen mit Bodenaushubmaterial über Niveau des umgebenden Geländes im Ausmaß von etwa 55.177 m³ auf näher bezeichneten Grundstücken umgehend, spätestens jedoch bis 31. Juli 2019, ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen oder dieses alternativ für eine zulässige, genehmigte Verwertungs... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.10.2021

RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0128

Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §73 Abs1AWG 2002 §73 Abs2
Rechtssatz: Auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, kann als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 herangezogen werden (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.10.2021

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