RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
AWG 2002 §73 Abs2

Rechtssatz

Auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, kann als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 herangezogen werden (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050128.L01

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten