TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/7 Ra 2020/05/0128

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §15 Abs5a
AWG 2002 §15 Abs5b
AWG 2002 §73
AWG 2002 §73 Abs1
AWG 2002 §73 Abs1 Z1
AWG 2002 §73 Abs2
VwRallg
WRG 1959 §31
WRG 1959 §31 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak, Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Mai 2020, LVwG-AV-289/001-2019, betreffend einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: M H in R, vertreten durch die Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Jänner 2019 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet, die konsenslosen Ablagerungen mit Bodenaushubmaterial über Niveau des umgebenden Geländes im Ausmaß von etwa 55.177 m³ auf näher bezeichneten Grundstücken umgehend, spätestens jedoch bis 31. Juli 2019, ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen oder dieses alternativ für eine zulässige, genehmigte Verwertungsmaßnahme einzusetzen. Darüber sei bis längstens 31. August 2019 ein Nachweis vorzulegen.

2        Begründend führte die revisionswerbende Partei zur hier strittigen Heranziehung des Mitbeteiligten als Verantwortlichen aus, als Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 sei nicht nur die H GmbH zu sehen, sondern auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, nämlich der Mitbeteiligte, welchem faktisch die Vertretung der Gesellschaft obliege und welcher somit haftbar zu machen sei. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe er faktische Anordnungsbefugnis und sei als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der H GmbH zu sehen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Mai 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die H GmbH habe an einem näher genannten Standort das Abbaufeld „R“ betrieben. In behördlichen Überprüfungsverhandlungen am 4. Juni 2009, am 1. Oktober 2012 und am 9. Mai 2016 ebenso wie im Erhebungsbericht vom 26. September 2017 sei wiederholt auf konsenslose Ablagerungen und Zwischenlagerungen von Baurestmassen, Recyclingmaterial und Bodenaushub hingewiesen worden. Diese Ablagerungen und Zwischenlagerungen seien ohne nachvollziehbare Dokumentation und ohne Qualitätssicherung erfolgt. Der Mitbeteiligte sei seit 2001 in der Gesellschaft beschäftigt und seit 13. Juli 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH gewesen. Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2018 sei über die Gesellschaft Konkurs eröffnet worden. Die Ablagerungen im Ausmaß von etwa 55.177 m³ seien im Wesentlichen schon bevor der Mitbeteiligte Geschäftsführer geworden sei, vorgenommen worden. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Eigenschaft als Geschäftsführer diese Ablagerungen angeordnet hätte. Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine primäre Haftung des Mitbeteiligten als Geschäftsführer neben der Gesellschaft zu begründen vermöchten. Es fänden sich keine anderen Hinweise, dass der Mitbeteiligte sonst als zur Vertretung nach außen befugte Person faktische Anordnungsbefugnisse gehabt hätte. Der bloße Umstand, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner jahrelangen Betriebstätigkeit von den konsenswidrigen Ablagerungen hätte wissen müssen, vermöge seine Haftung nicht zu begründen. Der Mitbeteiligte könne somit nicht als Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 angesprochen werden. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird u.a. die Frage aufgeworfen, ob ein Geschäftsführer einer GmbH Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 sei, wenn er es anzuordnen unterlasse, vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer konsenswidrig abgelagerte Abfälle einer Behandlung gemäß § 15 AWG 2002 zuzuführen.

7        Die Revision erweist sich diesbezüglich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

8        § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004, lautet inklusive Überschriften:

„3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. [...]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

9        § 73 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007, lautet:

§ 73. (1) Wenn

1.   Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.   die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

10       In der Revision wird vorgebracht, § 73 Abs. 1 AWG 2002 habe den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen gehabt, weshalb insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen sei. Dementsprechend bestehe eine Solidarhaftung, für welche neben der juristischen Person selbst jene Geschäftsführer herangezogen werden könnten, die im Rahmen ihrer faktischen Anordnungsbefugnis in der Eigenschaft als Geschäftsführer dafür ursächlich seien, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt würden. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dies im gegenständlichen Fall zutreffe. Die Ursächlichkeit ergebe sich im konkreten Fall nicht aus der Vornahme der konsenslosen Ablagerung bzw. einer diesbezüglichen organschaftlichen Anordnung, sondern aus der Aufrechterhaltung des Zustands der rechtswidrigen Ablagerung im Sinne des § 15 AWG 2002 bzw. der Unterlassung der organschaftlichen Anordnung, die Ablagerung einer Behandlung nach § 15 AWG 2002 zuzuführen. Ein Geschäftsführer verfüge nämlich nicht nur über die faktische, sondern auch über die rechtliche Anordnungsbefugnis.

11       In der Revision wird außerdem gerügt, das Verwaltungsgericht habe Ermittlungen dazu unterlassen, dass der Mitbeteiligte bereits seit Februar 2002, bloß unterbrochen durch einen Zeitraum von ca. zwei Jahren, Geschäftsführer der H GmbH gewesen sei. Wenn das Verwaltungsgericht daher auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ablagerungen abstelle, hätte es ermitteln müssen, wann diese Ablagerungen erfolgt seien und wer in dieser Zeit anordnungsbefugt gewesen sei.

12       Unstrittig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 wegen nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechender Behandlung von Abfällen (Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie). Strittig ist jedoch, ob der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH als Adressat eines solchen Auftrags in Betracht kommt, wenn er zur Zeit des Entstehens der Ablagerung nicht Geschäftsführer war.

13       Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln von Abfällen (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0032).

14       § 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Ihm ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrages eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor (vgl. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118).

15       Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109).

16       Die Abfallbehörde hat bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Verpflichteten, ihr kommt daher insoweit ein Ermessensspielraum zu (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100).

17       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 leg. cit. herangezogen werden kann (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225).

18       Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen (vgl. erneut VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225). In Bezug auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat der Verwaltungsgerichtshof einen Geschäftsführer als Verpflichteten qualifiziert, weil ihm zum einen auf Grund seiner dominanten Stellung im Betrieb alle dort erfolgenden Vorgänge zuzurechnen seien und ihn zum anderen jedenfalls ab Kenntnis eines näher bezeichneten Berichtes eine Verpflichtung zum Handeln getroffen habe, der er nicht nachgekommen sei (vgl. VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018 und 2002/07/0045). Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 WRG ausgesprochen, dass danach „jedermann“, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, zur Verantwortung gezogen werden kann, was insbesondere die Konsequenz hat, dass häufig mehrere (juristische und/oder physische) Personen als Verursacher in Betracht kommen, die dann solidarisch haften. Auch wenn die Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können doch die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG regelmäßig nur von physischen Personen gesetzt werden. Der nach Abs. 1 leg. cit. Verpflichtete ist also nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Soweit Geschäftsführern - oder auch anderen Mitarbeitern - die schädliche Einwirkung zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als „unmittelbare Täter“ eine solidarische Verpflichtung (vgl. OGH 6.5.2008, 1 Ob 65/08b).

19       In einem ähnlich wie hier gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ablagerung des vom dortigen Behandlungsauftrag umfassten, als Abfall qualifizierten Bodenaushubmaterials gemäß § 15 Abs. 3 (letzter Satz) AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen dürfe. Da dieses Aushubmaterial nicht in einer hiefür genehmigten Deponie abgelagert worden sei (§ 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002), liege ein gesetzwidriger Zustand vor, der zwingend gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu beenden sei (vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099).

20       Anders als bei einer Bestrafung aufgrund des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, wobei es sich um ein Begehungsdelikt handelt (vgl. VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129; 26.6.2018, Ra 2017/05/0294), geht es beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, hier in Form der Ablagerung von Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie. Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, ist der Zeitpunkt der Vornahme der Ablagerung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Behandlungsauftrages gegenüber einem allenfalls erst nach diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführer daher nicht entscheidend.

21       Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob den Mitbeteiligten im Sinn der o.a. Judikatur die Verantwortung für die Nichtbeseitigung des gesetzwidrigen Zustands trifft.

22       Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Mitbeteiligte jedenfalls ab 13. Juli 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH. Im Erhebungsbericht vom 26. September 2017 wurde nach den getroffenen Feststellungen erneut auf die konsenslosen Ablagerungen und „Zwischenlagerungen“ hingewiesen.

23       Dadurch, dass das Verwaltungsgericht die Verneinung der Haftung des Mitbeteiligten lediglich auf den Umstand gestützt hat, dass die Materialien „im Wesentlichen“ schon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer abgelagert worden seien und er diese Ablagerungen nicht veranlasst habe, hat es die Rechtslage verkannt. Vielmehr hätte es Ermittlungen dazu führen müssen, ob der Mitbeteiligte die faktische Anordnungsbefugnis hatte, den schon früher geschaffenen, aber während seiner Geschäftsführertätigkeit noch aufrechten gesetzwidrigen Zustand zu beheben und er Kenntnis vom Erhebungsbericht vom 26. September 2017 hatte. Dazu liegen jedoch keine Ermittlungsergebnisse vor, zumal nach der vorliegenden Verhandlungsschrift des Verwaltungsgerichtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Fragestellung zur Anordnungsbefugnis erfolgte.

24       Das Revisionsvorbringen zu einer früheren Geschäftsführertätigkeit des Mitbeteiligten unterliegt dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Neuerungsverbot, sodass darauf nicht einzugehen ist.

25       In Verkennung der Rechtslage hat das Verwaltungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen und das angefochtene Erkenntnis dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Es ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 7. Oktober 2021

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050128.L00

Im RIS seit

01.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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