Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak, Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Mai 2020, LVwG-AV-289/001-2019, betreffend einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: M H in R, vertreten durch die Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak, Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Mai 2020, LVwG-AV-289/001-2019, betreffend einen Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: M H in R, vertreten durch die Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Jänner 2019 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet, die konsenslosen Ablagerungen mit Bodenaushubmaterial über Niveau des umgebenden Geländes im Ausmaß von etwa 55.177 m³ auf näher bezeichneten Grundstücken umgehend, spätestens jedoch bis 31. Juli 2019, ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen oder dieses alternativ für eine zulässige, genehmigte Verwertungsmaßnahme einzusetzen. Darüber sei bis längstens 31. August 2019 ein Nachweis vorzulegen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Jänner 2019 wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet, die konsenslosen Ablagerungen mit Bodenaushubmaterial über Niveau des umgebenden Geländes im Ausmaß von etwa 55.177 m³ auf näher bezeichneten Grundstücken umgehend, spätestens jedoch bis 31. Juli 2019, ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen oder dieses alternativ für eine zulässige, genehmigte Verwertungsmaßnahme einzusetzen. Darüber sei bis längstens 31. August 2019 ein Nachweis vorzulegen.
2 Begründend führte die revisionswerbende Partei zur hier strittigen Heranziehung des Mitbeteiligten als Verantwortlichen aus, als Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 sei nicht nur die H GmbH zu sehen, sondern auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, nämlich der Mitbeteiligte, welchem faktisch die Vertretung der Gesellschaft obliege und welcher somit haftbar zu machen sei. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe er faktische Anordnungsbefugnis und sei als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der H GmbH zu sehen.Begründend führte die revisionswerbende Partei zur hier strittigen Heranziehung des Mitbeteiligten als Verantwortlichen aus, als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, AWG 2002 sei nicht nur die H GmbH zu sehen, sondern auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, nämlich der Mitbeteiligte, welchem faktisch die Vertretung der Gesellschaft obliege und welcher somit haftbar zu machen sei. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe er faktische Anordnungsbefugnis und sei als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der H GmbH zu sehen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Mai 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die H GmbH habe an einem näher genannten Standort das Abbaufeld „R“ betrieben. In behördlichen Überprüfungsverhandlungen am 4. Juni 2009, am 1. Oktober 2012 und am 9. Mai 2016 ebenso wie im Erhebungsbericht vom 26. September 2017 sei wiederholt auf konsenslose Ablagerungen und Zwischenlagerungen von Baurestmassen, Recyclingmaterial und Bodenaushub hingewiesen worden. Diese Ablagerungen und Zwischenlagerungen seien ohne nachvollziehbare Dokumentation und ohne Qualitätssicherung erfolgt. Der Mitbeteiligte sei seit 2001 in der Gesellschaft beschäftigt und seit 13. Juli 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH gewesen. Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2018 sei über die Gesellschaft Konkurs eröffnet worden. Die Ablagerungen im Ausmaß von etwa 55.177 m³ seien im Wesentlichen schon bevor der Mitbeteiligte Geschäftsführer geworden sei, vorgenommen worden. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Eigenschaft als Geschäftsführer diese Ablagerungen angeordnet hätte. Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine primäre Haftung des Mitbeteiligten als Geschäftsführer neben der Gesellschaft zu begründen vermöchten. Es fänden sich keine anderen Hinweise, dass der Mitbeteiligte sonst als zur Vertretung nach außen befugte Person faktische Anordnungsbefugnisse gehabt hätte. Der bloße Umstand, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner jahrelangen Betriebstätigkeit von den konsenswidrigen Ablagerungen hätte wissen müssen, vermöge seine Haftung nicht zu begründen. Der Mitbeteiligte könne somit nicht als Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 angesprochen werden. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die H GmbH habe an einem näher genannten Standort das Abbaufeld „R“ betrieben. In behördlichen Überprüfungsverhandlungen am 4. Juni 2009, am 1. Oktober 2012 und am 9. Mai 2016 ebenso wie im Erhebungsbericht vom 26. September 2017 sei wiederholt auf konsenslose Ablagerungen und Zwischenlagerungen von Baurestmassen, Recyclingmaterial und Bodenaushub hingewiesen worden. Diese Ablagerungen und Zwischenlagerungen seien ohne nachvollziehbare Dokumentation und ohne Qualitätssicherung erfolgt. Der Mitbeteiligte sei seit 2001 in der Gesellschaft beschäftigt und seit 13. Juli 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH gewesen. Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2018 sei über die Gesellschaft Konkurs eröffnet worden. Die Ablagerungen im Ausmaß von etwa 55.177 m³ seien im Wesentlichen schon bevor der Mitbeteiligte Geschäftsführer geworden sei, vorgenommen worden. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Eigenschaft als Geschäftsführer diese Ablagerungen angeordnet hätte. Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine primäre Haftung des Mitbeteiligten als Geschäftsführer neben der Gesellschaft zu begründen vermöchten. Es fänden sich keine anderen Hinweise, dass der Mitbeteiligte sonst als zur Vertretung nach außen befugte Person faktische Anordnungsbefugnisse gehabt hätte. Der bloße Umstand, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner jahrelangen Betriebstätigkeit von den konsenswidrigen Ablagerungen hätte wissen müssen, vermöge seine Haftung nicht zu begründen. Der Mitbeteiligte könne somit nicht als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, AWG 2002 angesprochen werden. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird u.a. die Frage aufgeworfen, ob ein Geschäftsführer einer GmbH Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 sei, wenn er es anzuordnen unterlasse, vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer konsenswidrig abgelagerte Abfälle einer Behandlung gemäß § 15 AWG 2002 zuzuführen.In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird u.a. die Frage aufgeworfen, ob ein Geschäftsführer einer GmbH Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 sei, wenn er es anzuordnen unterlasse, vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer konsenswidrig abgelagerte Abfälle einer Behandlung gemäß Paragraph 15, AWG 2002 zuzuführen.
7 Die Revision erweist sich diesbezüglich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
8 § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004, lautet inklusive Überschriften:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,, lautet inklusive Überschriften:
„3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. [...]Paragraph 15, [...]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
9 § 73 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007, lautet:Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,, lautet:
„§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“
10 In der Revision wird vorgebracht, § 73 Abs. 1 AWG 2002 habe den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen gehabt, weshalb insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen sei. Dementsprechend bestehe eine Solidarhaftung, für welche neben der juristischen Person selbst jene Geschäftsführer herangezogen werden könnten, die im Rahmen ihrer faktischen Anordnungsbefugnis in der Eigenschaft als Geschäftsführer dafür ursächlich seien, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt würden. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dies im gegenständlichen Fall zutreffe. Die Ursächlichkeit ergebe sich im konkreten Fall nicht aus der Vornahme der konsenslosen Ablagerung bzw. einer diesbezüglichen organschaftlichen Anordnung, sondern aus der Aufrechterhaltung des Zustands der rechtswidrigen Ablagerung im Sinne des § 15 AWG 2002 bzw. der Unterlassung der organschaftlichen Anordnung, die Ablagerung einer Behandlung nach § 15 AWG 2002 zuzuführen. Ein Geschäftsführer verfüge nämlich nicht nur über die faktische, sondern auch über die rechtliche Anordnungsbefugnis.In der Revision wird vorgebracht, Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 habe den Verursacherbegriff des Paragraph 31, WRG 1959 vor Augen gehabt, weshalb insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen sei. Dementsprechend bestehe eine Solidarhaftung, für welche neben der juristischen Person selbst jene Geschäftsführer herangezogen werden könnten, die im Rahmen ihrer faktischen Anordnungsbefugnis in der Eigenschaft als Geschäftsführer dafür ursächlich seien, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt würden. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dies im gegenständlichen Fall zutreffe. Die Ursächlichkeit ergebe sich im konkreten Fall nicht aus der Vornahme der konsenslosen Ablagerung bzw. einer diesbezüglichen organschaftlichen Anordnung, sondern aus der Aufrechterhaltung des Zustands der rechtswidrigen Ablagerung im Sinne des Paragraph 15, AWG 2002 bzw. der Unterlassung der organschaftlichen Anordnung, die Ablagerung einer Behandlung nach Paragraph 15, AWG 2002 zuzuführen. Ein Geschäftsführer verfüge nämlich nicht nur über die faktische, sondern auch über die rechtliche Anordnungsbefugnis.
11 In der Revision wird außerdem gerügt, das Verwaltungsgericht habe Ermittlungen dazu unterlassen, dass der Mitbeteiligte bereits seit Februar 2002, bloß unterbrochen durch einen Zeitraum von ca. zwei Jahren, Geschäftsführer der H GmbH gewesen sei. Wenn das Verwaltungsgericht daher auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ablagerungen abstelle, hätte es ermitteln müssen, wann diese Ablagerungen erfolgt seien und wer in dieser Zeit anordnungsbefugt gewesen sei.
12 Unstrittig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 wegen nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechender Behandlung von Abfällen (Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie). Strittig ist jedoch, ob der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH als Adressat eines solchen Auftrags in Betracht kommt, wenn er zur Zeit des Entstehens der Ablagerung nicht Geschäftsführer war.Unstrittig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 wegen nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechender Behandlung von Abfällen (Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie). Strittig ist jedoch, ob der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH als Adressat eines solchen Auftrags in Betracht kommt, wenn er zur Zeit des Entstehens der Ablagerung nicht Geschäftsführer war.
13 Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln von Abfällen (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0032).Nach der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln von Abfällen vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0032).
14 § 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Ihm ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrages eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor (vgl. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118).Paragraph 73, AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Ihm ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrages eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor vergleiche , VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118).
15 Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109).Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer