Entscheidungen zu § 2 Abs. 2 AWG 2002

Unabhängige Verwaltungssenate

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 1997/01/08 30.1-13/96

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3.5.1996, GZ.: 15.1 1995/11552, wurde Herr J. W. wegen Verletzung des § 25 Abs 1 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 1991 gemäß § 28 Abs 1 lit. j leg. cit. mit S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb bestraft, da er seit mindestens 10.9.1992 auf seinen Grundstücken Nr. 839/2, 848 und 885/1, KG Laßnitzhöhe, mindestens 300 m3 Biomüll (Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sons... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 08.01.1997

RS UVS Steiermark 1997/01/08 30.1-13/96

Rechtssatz: Eine Ablagerung von Abfall im Sinne des § 2 Abs 3 Z 6 StAWG (Biomüll) und keine zulässige Verarbeitungsanlage nach § 2 Abs 2 Z 3 AWG zu Brennholz und Rohhumus im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau) liegt in nachstehendem Falle vor: Auf den betreffenden Grundstücken wurden seit Jahren mindestens 300 m2 Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sonstiges Schnittmaterial gelagert, das überwiegend von einem Gewerbebetrieb stammte. Weiters erfolgte keine Verwendun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 08.01.1997

RS UVS Oberösterreich 1995/07/06 VwSen-210162/3/Ga/La

Beachte VwSen-310006 v. 27.6.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 17 Abs.1 AWG regelt mit der Fallgruppe des ersten Satzes sowie dem Einzeltatbestand des zweiten Satzes ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155) nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach zu bestrafen ist (lit.b), wer gefährliche... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 06.07.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/07/06 VwSen-210163/3/Ga/La

Beachte VwSen-210162 v.6.7.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 7 Abs.1 O.ö. AWG regelt ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafen ist (Z2), wer entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert (lit.b). Gegenständlich hat die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 06.07.1995

Entscheidungen 1-4 von 4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten