TE UVS Steiermark 1997/01/08 30.1-13/96

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Veröffentlicht am 08.01.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn J. W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3.5.1996, GZ.: 15.1 1995/11552, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 2.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3.5.1996, GZ.: 15.1 1995/11552, wurde Herr J. W. wegen Verletzung des § 25 Abs 1 Stmk.

Abfallwirtschaftsgesetz 1991 gemäß § 28 Abs 1 lit. j leg. cit. mit S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb bestraft, da er seit mindestens 10.9.1992 auf seinen Grundstücken Nr. 839/2, 848 und 885/1, KG Laßnitzhöhe, mindestens 300 m3 Biomüll (Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sonstiges Schnittmaterial) lagere, wobei in den Jahren 1993 bis 1995 laufend Material zugeführt und abgelagert werde, obwohl Ablagerungen von Biomüll gemäß § 2 des Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes an anderen Orten als an den dafür bestimmten Plätzen von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen oder auf eine andere nicht behördlich genehmigte Art verboten ist. Der Biomüll wurde weder weiterverarbeitet noch sonst verwertet.

In seiner rechtzeitigen Berufung bringt Herr J. W. vor, daß es sich bei den abgelagerten Materialien nicht um Abfall im Sinne des Stmk. AWG handle. Er betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Obstbau und benötige das Material teilweise als Brennholz, zum anderen als Rohhumus für seine Baumpflanzungen. Er beantragt daher Einstellung des Verfahrens.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Einvernahme des Berufungswerbers am 18.11.1996 sowie des Ergebnisses der unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen und des Amtssachverständigen am 27.11.1996 vorgenommenen, öffentlichen,

mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende Feststellungen:

Der Berufungswerber J. W. lagert mindestens seit dem Jahre 1992 auf seinen Grundstücken Nr. 839/2, 848 und 885/1, alle KG Laßnitzhöhe, Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sonstiges Schnittmaterial ab. Dieses Material stammt zu einem geringen Teil als Baumschnitt von seinen eigenen Obstbäumen, zum überwiegenden Teil jedoch von der Gärtnerei und Baumschule V., Graz, die bis zuletzt, so in der Woche vom 18. bis 22.11.1996, mittels LKW biogene Abfälle anlieferte. Nach grober Schätzung beträgt die Deponie derzeit ein Volumen von 1.000 m3. Die Lagerung erfolgt ohne Maßnahmen zum Schutz der Gewässer.

Sieht man davon ab, daß ein verschwindend kleiner Teil gehäckselt wurde und der Schwager des Berufungswerbers einige Male geringste Mengen von Brennholz dem abgelagertem Material entnommen hat, erfolgt keine weitere Verarbeitung der angelieferten Abfälle.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs 1 Stmk. AWG ist die Ablagerung von Abfall (§ 2) an anderen Orten als in den dafür bestimmten Behältern oder an den dafür bestimmten Plätzen von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen (§ 20) oder auf eine andere nicht behördliche genehmigte Art verboten. Gemäß § 2 Abs 1 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren geordnete Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Biomüll im Sinne des § 2 Abs 3 Z 6 Stmk. AWG, wobei der überwiegende Teil von einem Gärtnerei- und Baumschulbetrieb stammt. Der Abfallbegriff ist zumindest hinsichtlich des Materials dieses Betriebes auch subjektiv, in seiner Gesamtheit jedoch auch objektiv gegeben.

Nach der schlüssigen Aussage des beigezogenen Amtssachverständigen fallen bei der Verrottung biogener Abfälle sowohl endogene als auch exogene Sickerwässer an, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu einer Verunreinigung von ober- und unterirdischen Gewässern führen. Sowohl eine Deponierung als auch eine gezielte Verrottung in Form einer Kompostierung hat daher nur bei gleichzeitigem Vorsehen von Maßnahmen zum Schutz

der Gewässer mit entsprechender behördlicher Bewilligung zu erfolgen.

Im Gegenstand handelt es sich um den Betrieb einer Deponie ohne behördliche Bewilligung und um keine Verarbeitungsanlage, da der seit Jahren abgelagerte biogene Abfall nur zu einem völlig untergeordneten Teil zu Brennholz weiterverarbeitet wird. Eine Kompostierung findet derzeit nicht statt, da unter einer solchen die gezielte Umwandlung von organischen Materialien durch Mikroorganismen zu verstehen ist, wobei beim Rottevorgang sowohl der Sauerstoff - als auch der Wassergehalt und die dabei entstehende Temperatur zu überwachen sind. Eine "natürliche" Verrottung kann nicht als Verarbeitung des Materials angesehen werden.

Der Berufungswerber vermag auch nichts für sich zu gewinnen, wenn er vermeint, für ihn gelte die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 AWG. Dieser Bestimmung zufolge ist die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

Wie oben angeführt, stammt der überwiegende Teil des Abfalles einerseits von einem Gewerbebetrieb, andererseits erfolgt keine Verwendung des Materials, sondern lediglich eine Deponierung.

Der Berufungswerber hat daher den Tatbestand des § 25 Abs 1 Stmk. AWG erfüllt.

Zur verhängten Geldstrafe ist festzustellen, daß diese sich im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu S 500.000,-- oder Arrest bis zu 8 Wochen) befindet und ist im Hinblick auf die völlige Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers und der großen Menge an

abgelagertem Abfall durchaus schuldangemessen. Sein Einkommen wurde mangels eigener Angabe mit S

8.000,-- geschätzt und berücksichtigt.

Schlagworte
Abfall Biomüll Kompostierung Verarbeitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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