Norm: ASGG §65 Abs1 Z2 und 8ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1KBGG §31
Rechtssatz: Rückersatz-Streitigkeiten nach dem KBGG sind Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG; das Gericht kann Ratenanordnungen treffen, gegen die (allein) das Rechtsmittel der Berufung unzulässig ist. Entscheidungstexte 7 Rs 6/08v Entscheidungstext OLG Graz 16.01.2008 7 Rs 6/08v ... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z2 und 8ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1KBGG §31
Rechtssatz: Rückersatz-Streitigkeiten nach dem KBGG sind Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG; das Gericht kann Ratenanordnungen treffen, gegen die (allein) das Rechtsmittel der Berufung unzulässig ist. Entscheidungstexte 7 Rs 6/08v Entscheidungstext OLG Graz 16.01.2008 7 Rs 6/08v ... mehr lesen...
Norm: ASGG §90ASVG idF BGBl 1996/201 §256
Rechtssatz: In Sozialrechtssachen gibt es für die Berufungen in der Hauptsache selbst keine Zulässigkeitsbeschränkung (§ 90 Z 1 ASGG). Ein Rechtsmittel des Versicherten gegen die befristete Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 256 ASVG) durch das Arbeitsgericht und Sozialgericht ist daher zulässig (keine analoge Anwendung des §256 Abs3 ASVG auf das sozialgerichtliche Rechtsmitte... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1ASVG §103 Abs2GSVG §71 Abs2
Rechtssatz: In den Fällen der Aufrechnung nach § 71 Abs 2 GSVG (§ 103 Abs 2 ASVG) kann die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden; der Rechtsmittelausschluss nach § 90 Z 1 ASGG ist nicht wirksam. Entscheidungstexte 10 ObS 123/01p Entscheidungstext OGH 12.06.... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1ASVG §103 Abs2GSVG §71 Abs2
Rechtssatz: In den Fällen der Aufrechnung nach § 71 Abs 2 GSVG (§ 103 Abs 2 ASVG) kann die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden; der Rechtsmittelausschluss nach § 90 Z 1 ASGG ist nicht wirksam. Entscheidungstexte 10 ObS 123/01p Entscheidungstext OGH 12.06.... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z2ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1ASVG §107 Abs3BSVG §72 Abs3GSVG §76 Abs3
Rechtssatz: Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs ... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z2ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1ASVG §107 Abs3BSVG §72 Abs3GSVG §76 Abs3
Rechtssatz: Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs ... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs2ASGG §90 Z3
Rechtssatz: Fehlt im Urteil ein gemäß § 89 Abs 2 ASGG entsprechender Auftrag einer vorläufigen Zahlung, ist das Urteil auch dann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen, wenn es vor dem 01.01.1995 gefällt wurde; dieser Auftrag ist in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, wenn er im angefochtenen Urteil fehlt und selbst wenn der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs2ASGG §90 Z3
Rechtssatz: Fehlt im Urteil ein gemäß § 89 Abs 2 ASGG entsprechender Auftrag einer vorläufigen Zahlung, ist das Urteil auch dann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen, wenn es vor dem 01.01.1995 gefällt wurde; dieser Auftrag ist in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, wenn er im angefochtenen Urteil fehlt und selbst wenn der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (... mehr lesen...