Norm
ASGG §90Rechtssatz
In Sozialrechtssachen gibt es für die Berufungen in der Hauptsache selbst keine Zulässigkeitsbeschränkung (§ 90 Z 1 ASGG). Ein Rechtsmittel des Versicherten gegen die befristete Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 256 ASVG) durch das Arbeitsgericht und Sozialgericht ist daher zulässig (keine analoge Anwendung des §256 Abs3 ASVG auf das sozialgerichtliche Rechtsmittelverfahren).In Sozialrechtssachen gibt es für die Berufungen in der Hauptsache selbst keine Zulässigkeitsbeschränkung (Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG). Ein Rechtsmittel des Versicherten gegen die befristete Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 256, ASVG) durch das Arbeitsgericht und Sozialgericht ist daher zulässig (keine analoge Anwendung des §256 Abs3 ASVG auf das sozialgerichtliche Rechtsmittelverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0103990Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022