Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Fehlt im Urteil ein gemäß § 89 Abs 2 ASGG entsprechender Auftrag einer vorläufigen Zahlung, ist das Urteil auch dann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen, wenn es vor dem 01.01.1995 gefällt wurde; dieser Auftrag ist in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, wenn er im angefochtenen Urteil fehlt und selbst wenn der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (§ 90 Z 3 ASGG idF der ASGGNov 1994).Fehlt im Urteil ein gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG entsprechender Auftrag einer vorläufigen Zahlung, ist das Urteil auch dann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen, wenn es vor dem 01.01.1995 gefällt wurde; dieser Auftrag ist in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, wenn er im angefochtenen Urteil fehlt und selbst wenn der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (Paragraph 90, Ziffer 3, ASGG in der Fassung der ASGGNov 1994).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023