Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 6. März 1985 stellte die beklagte Partei gemäß § 247 ASVG die Versicherungszeiten des Klägers in der Pensionsversicherung zum 1. Jänner 1985 fest. Dabei werden im
Spruch: des Bescheides mehrere, zum Teil nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume und die hierauf entfallenden Versicherungszeiten angeführt, darunter 24 Monate aus der Zeit von November 1938 bis Juni 1941 auf Grund des Besuches einer höheren Schule und 44 Monate aus der Zei... mehr lesen...