Norm: ASVG §362ASGG §68 Abs1
Rechtssatz: Aus § 68 Abs 1 ASGG folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Versicherungsträger - zu Unrecht - keine Sachentscheidung getroffen hat, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des Zustandes nicht bescheinigt war. Dies gilt auch dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu einer Pensionsleistung innerhalb der Jahresfrist des § 362 Ab... mehr lesen...
Norm: ASVG §362ASGG §68 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 362 Abs 2 ASVG und des § 68 Abs 1 ASGG können nicht so verstanden werden, dass sie auch dann eine Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Zustandes fordern, wenn innerhalb der Jahresfrist ein neuerlicher Antrag auf eine Pensionsleistung gestellt wird, die gegenüber der zuvor begehrten (wegen einer mittlerweile in Kraft getretenen Gesetzesänderung) erleichterte Zugangsvorausse... mehr lesen...