RS OGH 2002/5/28 10ObS40/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

ASVG §362
ASGG §68 Abs1
  1. ASVG § 362 heute
  2. ASVG § 362 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. ASVG § 362 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 362 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 362 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 362 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 362 Abs 2 ASVG und des § 68 Abs 1 ASGG können nicht so verstanden werden, dass sie auch dann eine Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Zustandes fordern, wenn innerhalb der Jahresfrist ein neuerlicher Antrag auf eine Pensionsleistung gestellt wird, die gegenüber der zuvor begehrten (wegen einer mittlerweile in Kraft getretenen Gesetzesänderung) erleichterte Zugangsvoraussetzungen aufweist. Vielmehr ist der Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist nur einen erneuten Antrag auf diejenige Leistung verhindern soll, bezüglich derer das Fehlen der Voraussetzungen bereits kurze Zeit zuvor rechtskräftig festgestellt wurde.Die Bestimmungen des Paragraph 362, Absatz 2, ASVG und des Paragraph 68, Absatz eins, ASGG können nicht so verstanden werden, dass sie auch dann eine Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Zustandes fordern, wenn innerhalb der Jahresfrist ein neuerlicher Antrag auf eine Pensionsleistung gestellt wird, die gegenüber der zuvor begehrten (wegen einer mittlerweile in Kraft getretenen Gesetzesänderung) erleichterte Zugangsvoraussetzungen aufweist. Vielmehr ist der Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist nur einen erneuten Antrag auf diejenige Leistung verhindern soll, bezüglich derer das Fehlen der Voraussetzungen bereits kurze Zeit zuvor rechtskräftig festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116711

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_010OBS00040_02H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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