RS OGH 2002/5/28 10ObS40/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

ASVG §362
ASGG §68 Abs1
  1. ASVG § 362 heute
  2. ASVG § 362 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. ASVG § 362 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 362 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 362 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 362 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Aus § 68 Abs 1 ASGG folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Versicherungsträger - zu Unrecht - keine Sachentscheidung getroffen hat, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des Zustandes nicht bescheinigt war. Dies gilt auch dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu einer Pensionsleistung innerhalb der Jahresfrist des § 362 Abs 2 ASVG durch eine Gesetzesänderung erleichtert wurden und der Kläger daher nicht gehalten war, mit seiner neuen Antragstellung innerhalb der genannten Frsit eine wesentliche Änderung seines gesundheitlichen Zustandes gegenüber dem Versicherungsträger und dem Gericht glaubhaft zu machen.Aus Paragraph 68, Absatz eins, ASGG folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Versicherungsträger - zu Unrecht - keine Sachentscheidung getroffen hat, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des Zustandes nicht bescheinigt war. Dies gilt auch dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu einer Pensionsleistung innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 362, Absatz 2, ASVG durch eine Gesetzesänderung erleichtert wurden und der Kläger daher nicht gehalten war, mit seiner neuen Antragstellung innerhalb der genannten Frsit eine wesentliche Änderung seines gesundheitlichen Zustandes gegenüber dem Versicherungsträger und dem Gericht glaubhaft zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116712

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_010OBS00040_02H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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