Norm: ASGG §66 Abs1ASGG §76
Rechtssatz: Durch § 66 Abs 1 ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in § 76 ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Vorau... mehr lesen...
Rechtssatz: In Streitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld hat der (ehemalige) Arbeitnehmer gegen das Bundessozialamt auch bei nur teilweisem Obsiegen Anspruch auf völligen Kostenersatz, wobei jedoch als Basis nach dem RAT der Wert des Ersiegten maßgebend ist. Entscheidungstexte 8 Rs 27/97t Entscheidungstext OLG Wien 07.04.1997 8 Rs 27/97t mehr lesen...
Norm: ASGG §66 Abs1
Rechtssatz: Anders als im Verwaltungsverfahren steht der jeweilige Entscheidungsträger dem (vermutlich) Anspruchsberechtigten im Sozialrechtsverfahren nach dem ASGG nicht mehr in hoheitlicher Funktion, sondern als gleichberechtigte Partei gegenüber. Entscheidungstexte 10 ObS 2207/96y Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2207/96y Veröff: SZ 69/184 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §66 Abs1BPGG §3 Abs1 Z4BPGG §22 Abs1 Z3
Rechtssatz: § 66 Abs 1 ASGG stellt klar, daß jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf alle Entscheidungsträger anzuwenden sind. Für Pflegegelder, die als Annex zu dienstrechtlichen Ruhegenüssen oder Versorgungsgenüssen gebühren, ist nach § 22 Abs 1 Z 3 BPGG in erster Linie das Bundesrechenamt zuständig. Damit wird diesem Entscheidungsträger gleich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung I. Den Parteien kommt kein Antragsrecht auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (zuletzt 9 Ob S 2/88). Im übrigen entspricht der § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG im Anwendungsfall ohnehin dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine ... mehr lesen...