RS OGH 2013/12/17 10ObS95/97m, 10ObS166/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ASGG §66 Abs1
ASGG §76
  1. ASGG § 66 heute
  2. ASGG § 66 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  3. ASGG § 66 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  4. ASGG § 66 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. ASGG § 66 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. ASGG § 66 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Durch § 66 Abs 1 ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in § 76 ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Dies muss auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind (hier: Sozialhilfeträger hinsichtlich des Pensionsanspruches bei Verpflegung beziehungsweise Unterbringung des Versicherten in einem Altersheim, einer Heilanstalt und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung).Durch Paragraph 66, Absatz eins, ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in Paragraph 76, ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Dies muss auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind (hier: Sozialhilfeträger hinsichtlich des Pensionsanspruches bei Verpflegung beziehungsweise Unterbringung des Versicherten in einem Altersheim, einer Heilanstalt und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109548

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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