RS OGH 1998/1/27 10ObS95/97m, 10ObS166/13d

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ASGG §66 Abs1
ASGG §76

Rechtssatz

Durch § 66 Abs 1 ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in § 76 ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Dies muss auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind (hier: Sozialhilfeträger hinsichtlich des Pensionsanspruches bei Verpflegung beziehungsweise Unterbringung des Versicherten in einem Altersheim, einer Heilanstalt und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109548

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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