Begründung: Mit Beschluss vom 14. 1. 1999 wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage und den damit verbundenen Antrag auf Fristverlängerung, die mit Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 24. 11. 1998, 10 ObS 363/98z, zuständigkeitshalber an das Erstgericht überwiesen worden waren, bereits im Vorprüfungsverfahren noch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung mangels Geltendmachung eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes zurück. Dem dagegen (rechtzeitig bin... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr 624 maßgebend, weshalb die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht anzuwenden sind (SZ 69/207; 8 Ob 2301/96g). In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr. 624 anzuwenden. Danach war auch für Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche das Konkursgericht ausschließlich zuständig, ohne daß die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin seit 2.11.1992 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie bezog ein monatliches Bruttogehalt von S 14.000. Für die schwangere Klägerin begann das achtwöchige Beschäftigungsverbot des § 3 MSchG am 13.1.1994. Am 8.3.1994 gebar die Klägerin ein Kind. Sie vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin einen zweijährigen Karenzurlaub, der am 8.3.1996 enden sollte. Die Klägerin war bei der nunmehrigen Gemeinschuld... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die
Begründung: des angefochtenen Beschlusses ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Die
Begründung: des angefochtenen Beschlusses ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil bei der Wiederaufnahmsklage der Streitgegenstand mit dem des wiederaufzunehmenden Verfahrens ident ist (vgl SZ 64/173 = EvBl 1992/95, 416 = Arb 10.198) und dieser den... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 23. 11. 1990 wurde im Verfahren zu 31 Cga 85/90 des Landesgerichtes Klagenfurt dem Begehren der Wiederaufnahmsbeklagten und dortigen Klägerin (im folgenden kurz Beklagte bezeichnet) teilweise stattgegeben und die Wiederaufnahmsklägerin und dortige Beklagte (im folgenden kurz Klägerin bezeichnet) zur Zahlung eines Betrages von 4,135.146,20 S an die Beklagte verpflichtet. Ein Mehrbegehren der Beklagten wurde abgewiesen. Das Gericht gelangte aufgrund des du... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs4 ZPO §225 ZPO §534 ASGG § 39 heute ASGG § 39 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 ASGG § 39 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ASGG § 39 gültig von 01.01.... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger machten ihre im Konkurs angemeldeten, vom Beklagten bestrittenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin von 30.622,73 S und 31.668,20 S sA gemäß § 111 Abs 1 KO mit getrennten Klagen beim Konkursgericht geltend. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wies das Erstgericht die beiden Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Kläger machten ihre im Konkurs angemel... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, es werde festgestellt, daß die ihm aus seinem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis bei der Gemeinschuldnerin zustehende restliche Entgeltforderung von S 251.843,-- als Konkursforderung zu Recht bestehe, hinsichtlich eines Teilbetrages von S 50.000,-- ab. Diese Teilabweisung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhob der Kläger Revision, welche vom Erstgericht mit Beschluß vom 14... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 17. Juli 1961 bis 28. Juni 1985 zunächst als Arbeiter und dann als Angestellter bei der Druck- und Verlagsanstalt W*** F*** & D*** Gesellschaft mbH & Co KG beschäftigt. Am 27. Juni 1985 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Am 28. Juni 1985 erklärte der Kläger seinen Austritt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm eine weitere Konkursforderung im Betrag von 169.977 S netto zustehe. Im Juni 1983 sei zwischen ... mehr lesen...
Norm: ASGG §11 ASGG §39 Abs4 JN §8 KO §111KO §171KO §179 ZPO §222 ZPO §223 ZPO §224 ZPO §225 ASGG § 11 heute ASGG § 11 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994 ASGG § 11 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994 ... mehr lesen...