Norm: ASGG idF ASGGNov 1994 §46 Abs3 Z1ASGG idF WGN 1997 §36 Abs3 Z1ASGG §65 Abs1 Z7
Rechtssatz: In der Frage der Zulässigkeit der Revision ist in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt fünfzigtausend Schilling übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig... mehr lesen...