Begründung: Das Berufungsurteil wurde einem iS des § 40 Abs 1 ASGG qualifizierten Vertreter des Klägers am 28.2.1994 zugestellt. Die Revision wäre daher gemäß § 505 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 28.3.1994, zu erheben gewesen. Hätte der Kläger innerhalb dieser Frist die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so hätte für ihn die Revisionsfrist nach dem gemäß der zit Gesetzesstelle sinngemäß anzuwendenden § 464 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §35 Abs8 ASGG §39 GOG §89 ASGG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012 ASGG § 35 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993 ASGG § 35 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision wurde zwar an das seit 1. Jänner 1987 nicht mehr bestehende Arbeitsgericht Zell am See gerichtet und am letzten Tag der Revisionsfrist zur Post gegeben. Sie ist aber dennoch als rechtzeitig anzusehen, da sie sinngemäß als beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsortes angebracht angesehen werden kann (Kuderna ASGG 158 und 165). Diese Erwägungen gelten auch für die ebenfalls an das Arbeitsger... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Nebenintervenientin während seiner Ferien als Hilfsarbeiter tätig. Der Beklagte, der nicht bei der Nebenintervenientin beschäftigt war, reparierte am Nachmittag des 26. August 1982 auf dem Firmengelände sein Privatfahrzeug. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin, Christian R***, arbeitete an einem LKW. Um LKW-Bestandteile zu reinigen, verwendete er eine Art Waschbenzin. Die beträchtlich mit Öl verschmutzte und bei Vermischung mit ... mehr lesen...
Norm: ASGG §35 Abs8 ASGG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012 ASGG § 35 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993 ASGG § 35 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993 ... mehr lesen...