TE OGH 1987/9/16 9ObA101/87

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***, Kraftfahrer, Leogang 111, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagte Partei Siegfried R***, Transportunternehmer, Leogang, Rosenthal 21, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 38.036,88 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. April 1987, GZ 12 Ra 5/87-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Zell am See vom 4. Februar 1986, GZ Cr 120/84-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.309,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer und S 480,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision wurde zwar an das seit 1. Jänner 1987 nicht mehr bestehende Arbeitsgericht Zell am See gerichtet und am letzten Tag der Revisionsfrist zur Post gegeben. Sie ist aber dennoch als rechtzeitig anzusehen, da sie sinngemäß als beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsortes angebracht angesehen werden kann (Kuderna ASGG 158 und 165). Diese Erwägungen gelten auch für die ebenfalls an das Arbeitsgericht Zell am See übermittelte Revisionsbeantwortung.

Die in der Revision allein aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Beklagten behauptete Entlassung des Klägers gerechtfertigt erfolgte, wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E12167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00101.87.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19870916_OGH0002_009OBA00101_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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