Entscheidungsgründe: I. Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt: römisch eins. Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idgF, ist die Frage, ob dem Ersuchen eines ausländischen Staates um Auslieferung einer Person entsprochen wird, zum Teil vom örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht), zum Teil jedoch vom Bundesminister für Justiz (kü... mehr lesen...
Index: 25 Strafprozeß, Strafvollzug25/04 Sonstiges
Norm: B-VG Art18 Abs1 B-VG Art83 Abs2 B-VG Art94 B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG Art140a EMRK Art13 EMRK 7. ZP Art2 ARHG §19 Z1 ARHG §33 Abs5 ARHG §34 Abs1 ARHG §33, §34Auslieferungsvertrag Österreich-USA, BGBl III 216/1999 Art9 VfGG §65a B-VG Art. 18 heute B-V... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine vom Beschwerdeführer (einem US-Staatsbürger) als Bescheid qualifizierte Erledigung des Bundesministers für Justiz, mit welcher dieser die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA zur Vollstreckung einer mit näher bezeichnetem Urteil eines Gerichtes in Florida verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 845 Jahren bewilligt. Dieser Erledigung war - nach dem Beschwerdevo... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: EMRK 7. ZP Art2 ARHG §33, §34 VfGG §85 Abs2 / Allg VfGG §85 Abs2 / Strafrecht ARHG § 33 heute ARHG § 33 gültig ab 01.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004 ARHG § 33 gültig von 04.02.2003 bis 3... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt ARHG §33
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit einer Auslieferung mangels
Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen
Rechtssatz:
Weder Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften r... mehr lesen...
Begründung: 1. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene (deutsche Staatsangehörige) H H bekämpft mit seiner Eingabe vom 26. April 1990 - zu B576/90 - den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 24. April 1990, AZ 24 Ns 296/90, mit dem seine Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland für zulässig erklärt wurde. Außerdem begehrt er - zu G109/90 - , den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Jänner 1972 über die Ergänzung de... mehr lesen...