RS Vfgh 2002/12/12 G151/02 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art140a
EMRK Art13
EMRK 7. ZP Art2
ARHG §19 Z1
ARHG §33 Abs5
ARHG §34 Abs1
ARHG §33, §34
Auslieferungsvertrag Österreich-USA, BGBl III 216/1999 Art9
VfGG §65a

Leitsatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) über die sowohl dem Oberlandesgericht als auch dem Bundesminister für Justiz zukommenden Zuständigkeiten bei Entscheidung über eine Auslieferung; Entscheidung des OLG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der dem Betroffenen zustehenden subjektiven Rechte; Beurteilung des Justizministers unter dem Blickwinkel des Völkerrechtes; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Unzulässigkeit des Individualantrags eines US-amerikanischen und israelischen Staatsbürgers auf Aufhebung von Bestimmungen des ARHG sowie des Auslieferungsvertrages Österreich-USA mangels aktueller Betroffenheit; Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich der einen Rechtsmittelausschluß gegen die Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung normierenden Vorschrift des ARHG; aktuelle Betroffenheit angesichts unmittelbar bevorstehender Entscheidung gegeben; kein zumutbarer Umweg; Verstoß der Vorschrift gegen das Rechtsstaatsprinzip

Rechtssatz

Gegen §34 Abs1 ARHG bestehen keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Art94 B-VG oder einer anderen Verfassungsvorschrift, wie etwa des Art83 Abs2 B-VG.

Das ARHG ist vor dem durch Art94 B-VG bestimmten verfassungsrechtlichen Hintergrund so auszulegen, daß dem Oberlandesgericht die ausschließliche Kompetenz zukommt, über die "Zulässigkeit der Auslieferung" hinsichtlich aller oder einiger Delikte bzw. Verurteilungen, aus deren Grund die Auslieferung zur Strafverfolgung oder -vollstreckung begehrt wird, unter dem Gesichtspunkt der dem Betroffenen in diesem Zusammenhang nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte (einschließlich der Frage des Vorliegens eines Härtefalles iS des §22 ARHG, in dessen Rahmen auch Umstände des Familienlebens des Auszuliefernden zu berücksichtigen sind) zu entscheiden. Die Frage, ob das Oberlandesgericht alle diese Aspekte umfassend geprüft hat, sowie ob bei der Auslieferung der Umstand eine Rolle spielt, daß das in dem um die Auslieferung ersuchenden Staat stattfindende Strafverfahren dem Art2 7. ZP EMRK nicht entsprochen hat bzw. nicht entsprechen wird, ist keine Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes, sondern eine solche der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des von diesem über die Zulässigkeit der Auslieferung gefaßten Beschlusses.

Der Bundesminister hat das Auslieferungsersuchen nur dann der in §34 ARHG angeordneten abschließenden Prüfung zu unterziehen, wenn die Auslieferung zuvor vom Oberlandesgericht für zulässig erklärt worden ist; er hat es in erster Linie aus dem Blickwinkel des Völkerrechts zu beurteilen und letztlich die (mitunter allenfalls auch von politischen Fragen abhängende) Entscheidung zu treffen, ob einem (vom Oberlandesgericht zuvor für zulässig erklärten) Auslieferungsersuchen auch tatsächlich entsprochen wird.

Die in §34 Abs1 letzter Satz ARHG normierte Bindung des Bundesministers an die Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit dieses die Auslieferung für unzulässig erklärt hat, begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §34 Abs1 und §19 Z1 ARHG.

Die in §34 Abs1 ARHG enthaltene Regelung greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein; sie wird erst im Wege der dem Bundesminister aufgegebenen bescheidmäßigen Erledigung konkretisiert.

Die Bestimmung des §19 Z1 ARHG bezeichnet Umstände, die das Oberlandesgericht bei seinem Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung zu berücksichtigen hat. Daraus ergibt sich jedoch, daß auch diese Norm für den Antragsteller in keinem Fall unmittelbar wirksam werden kann, sondern sich erst im Wege der Konkretisierung durch eine gerichtliche Entscheidung auf seine Rechtssphäre auswirkt.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Art9 des Auslieferungsvertrages Österreich-USA, BGBl III 216/1999, betreffend eine Auslieferung im Fall eines Abwesenheitsurteils.

Auch dabei handelt es sich um eine - gesetzesrangige - Regelung über die Zulässigkeit der Auslieferung, die jenen Kriterien gleichzuachten ist, über die das Oberlandesgericht in dem ihm nach §33 ARHG obliegenden Beschluß zu befinden hat. Auch diese Bestimmung entfaltet somit keine unmittelbaren Rechtswirkungen hinsichtlich der Rechtssphäre des Antragstellers.

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §33 Abs5 zweiter Satz ARHG.

Bei Einbringung des Antrags beim Verfassungsgerichtshof war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung beim Oberlandesgericht Wien im zweiten Rechtsgang anhängig. Im Hinblick auf die schon zurückgelegte Dauer des Auslieferungsverfahrens stand die Entscheidung des Oberlandesgerichts unmittelbar bevor. Mit Rücksicht auf den Stand des Verfahrens war auch mit einer für den Antragsteller nunmehr ungünstigen Entscheidung ernstlich zu rechnen. Das OLG hat auch mit Beschluß vom 08.05.02 nunmehr im zweiten Rechtsgang in der Auslieferungssache des Antragstellers entschieden und die Auslieferung prinzipiell für zulässig erklärt.

Die aktuelle Betroffenheit des Antragstellers durch die - jedes Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ausschließende - Vorschrift des §33 Abs5 zweiter Satz ARHG war daher nicht erst mit der Zustellung des Beschlusses des OLG vom 08.05.02, der dem angefochtenen Rechtsmittelausschluß unterliegt, gegeben, sondern - auf Grund einer im Sinne der Vorjudikatur anzunehmenden "Vorwirkung" - auch schon seit dem aufhebenden Urteil des OGH vom 09.04.02 (di. seit jenem Tag, an dem dieses Urteil verkündet wurde).

Kein zumutbarer Umweg.

Der theoretisch mögliche Weg, ein - von vornherein unzulässiges - Rechtsmittel zu erheben, ist dem Antragsteller schon deshalb nicht zumutbar, weil ein derartiges Rechtsmittel den zwischenzeitigen Vollzug der keinem weiteren Rechtszug mehr unterliegenden bekämpften Entscheidung (hier also die alsbaldige Durchführung der Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung) nicht zu hindern vermöchte.

Ein Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden wird, kann auch nicht im Wege einer Grundrechtsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.

Aufhebung des zweiten Satzes im §33 Abs5 ARHG betreffend den Ausschluß eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichtes, mit dem eine Auslieferung für zulässig erklärt wird.

Da die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auch verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte unmittelbar zu berühren vermag, die sich aus der EMRK im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR ergeben, muß dem solcherart (potentiell) Verletzten nicht nur gem. Art13 EMRK eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz eingeräumt sein: Auch aus dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips geht es in einer solchen Konstellation nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen gerichtlichen Entscheidung zu belasten.

Gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG war auszusprechen, daß die aufgehobene Bestimmung des §33 Abs5 ARHG in dem vor dem Oberlandesgericht Wien geführten Verfahren, in dem die Auslieferung des Antragstellers an die USA für zulässig erkannt wurde, nicht mehr anzuwenden ist, um zu bewirken, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 08.05.02 mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden kann.

Da der Antragsteller nur mit einem (von insgesamt vier) Begehren obsiegt hat, war ihm bloß ein Viertel des Pauschalsatzes zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • G 151/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2002 G 151/02 ua

Schlagworte

Auslieferung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte), Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Rechtsstaatsprinzip, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, Gewaltentrennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G151.2002

Dokumentnummer

JFR_09978788_02G00151_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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