Gründe: Aufgrund eines Festnahmeersuchens des US Departement of Justice vom 23. Dezember 2009 ist bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den deutschen Staatsangehörigen Peter W***** zum AZ 13 St 203/09v ein Auslieferungsverfahren anhängig. Diesem Verfahren liegt nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts Innsbruck der Verdacht zugrunde, dass Peter W***** als Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens von Jänner 1987 bis Juli 1988 den Kauf und Versand von Thiodiglycol von... mehr lesen...
Norm: ARHG §1ARHG §58ARHG §59
Rechtssatz: In Ansehung des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gelangen demnach die erwähnten Regelungen des ARHG nicht zur Anwendung. Verpflichtet doch Art VI Abs 1 des zwischen beiden Ländern abgeschlossenen Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung ... mehr lesen...
Norm: ARHG §1ARHG §22Eur Auslieferungsübk Art1MRK Art6 Abs1 II1bMRK Art6 V4MRK Art6 VI3MRK Art8 IV3f
Rechtssatz: Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Vertragsparteien, die sich das Recht vorbehalten wollen, eine Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, haben die Möglichkeit der Abgabe eines entsprechenden Vorbehalts zu Art 1 des EurAuslÜbk. Von diese... mehr lesen...
Norm: ARHG §1ARHG §73RHStrÜbk Art11 Abs1 litaStPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Bestimmungen des (österreichischen) ARHG und damit auch die in dessen § 73 vorgesehene Überstellung einer im Ausland in Haft befindlicher Person zu Beweiszwecken nach Österreich findet nach § 1 dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Da aber nach Art 11 Abs 1 lit a des Europäischen Übereinkommens ... mehr lesen...
Norm: ARHG §1 ffRHStrÜbk Art2 lita
Rechtssatz: Nach allgemeinem Völkerrecht - ein Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Kanada besteht dzt (noch) nicht - ist die Leistung von Rechtshilfe auch in politischen Strafsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl Art 2 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1969/41). Entscheidungstexte 14 Os 28/95 ... mehr lesen...