Norm
ARHG §1Rechtssatz
Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Vertragsparteien, die sich das Recht vorbehalten wollen, eine Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, haben die Möglichkeit der Abgabe eines entsprechenden Vorbehalts zu Art 1 des EurAuslÜbk. Von dieser Möglichkeit haben etwa die Skandinavischen Staaten, die Niederlande und Ungarn Gebrauch gemacht. Österreich hat hingegen keinen entsprechenden Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens erklärt. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben, und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen.Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem Paragraph 22, ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Vertragsparteien, die sich das Recht vorbehalten wollen, eine Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, haben die Möglichkeit der Abgabe eines entsprechenden Vorbehalts zu Artikel eins, des EurAuslÜbk. Von dieser Möglichkeit haben etwa die Skandinavischen Staaten, die Niederlande und Ungarn Gebrauch gemacht. Österreich hat hingegen keinen entsprechenden Vorbehalt zu Artikel eins, des Übereinkommens erklärt. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach Paragraph eins, ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben, und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Artikel eins, EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des Paragraph 22, ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111531Im RIS seit
14.01.1999Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024