Entscheidungen zu § 42 Abs. 1 AMSG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2000/08/0115

Hermann B. (in der Folge: Verpflichteter) beantragte am 16. Oktober 1998 beim Arbeitsmarktservice Angestellte die Gewährung von Notstandshilfe. Nach dem Akteninhalt bestand ab 15. Oktober 1999 kein Anspruch. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 16. März 1999, 3 E 1172/99v, wurde der Beschwerdeführerin als betreibender Partei die Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Verpflichteten gegenüber dem Arbeitsmarktservice zur Hereinbringung ihrer vollstreckbar... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.03.2003

RS Vwgh 2003/3/19 2000/08/0115

Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMSG 1994 §1 Abs1;AMSG 1994 §42 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/08/0238 E 26. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Ungeachtet der Rechtspersönlichkeit des Arbeitsmarktservice ist der Bund Schuldner der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.03.2003

TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/26 96/08/0238

Mit dem in Beschwerde gezogenen, angefochtenen Bescheid hat der auf Grund eines Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin zur erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gewordene Landesgeschäftsführer des AMS den Antrag der Beschwerdeführerin "vom 27. November 1995, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ... möge die Drittschuldnerin Arbeitsmarktservice verpflichten, den Betrag von S 4.756,80 sowie täglich bis zum Erlöschen der Ansprüche des Herrn Wilhelm Horn aus d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.04.2000

RS Vwgh 2000/4/26 96/08/0238

Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AlVG 1977;AMSG 1994 §1 Abs1;AMSG 1994 §42 Abs1;
Rechtssatz: Wird ein Leistungsauftrag der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste an die DRITTSCHULDNERIN ARBEITSMARKTSERVICE begehrt und nicht etwa ein an den Bund zu richtender Leistungsauftrag, so findet ein solches Begehren im A... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.04.2000

RS Vwgh 2000/4/26 96/08/0238

Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMSG 1994 §1 Abs1;AMSG 1994 §42 Abs1;
Rechtssatz: Ungeachtet der Rechtspersönlichkeit des Arbeitsmarktservice ist der Bund Schuldner der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1996080238.X01 Im RIS seit 18.10.2001 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.04.2000

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