RS Vwgh 2000/4/26 96/08/0238

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977;
AMSG 1994 §1 Abs1;
AMSG 1994 §42 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Leistungsauftrag der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste an die DRITTSCHULDNERIN ARBEITSMARKTSERVICE begehrt und nicht etwa ein an den Bund zu richtender Leistungsauftrag, so findet ein solches Begehren im AlVG bzw im AMSG 1994 schon deshalb keine rechtliche Deckung, weil das Arbeitsmarktservice - wie sich aus § 42 AMSG 1994 ergibt - nicht Drittschuldner solcher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080238.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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