Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist südkoreanischer Staatsbürger. Er wurde 1986 mit Elfriede B***** über den Ankauf der Eigentumswohnung Wien 1., Hoher Markt, Marc Aurelstraße 2, top.27, einig. Der Kaufpreis sollte vom Beklagten im Kreditweg beschafft werden. Der Beklagte beauftragte seinen Cousin W*****, einen österreichischen Staatsbürger, mit der weiteren Abwicklung dieses Rechtsgeschäftes und verreiste nach Südkorea. Da die Verkäuferin vom Käufer den Kaufpreis so bald wi... mehr lesen...
Norm: NTG §3 NTG §7 Satz2 NTG § 3 heute NTG § 3 gültig ab 01.01.1974 NTG § 7 heute NTG § 7 gültig ab 01.01.1974
Rechtssatz:
Wird ein... mehr lesen...
Norm: NTG §3 NTG §7 NTG § 3 heute NTG § 3 gültig ab 01.01.1974 NTG § 7 heute NTG § 7 gültig ab 01.01.1974
Rechtssatz:
Schlägt ein N... mehr lesen...