Rechtssatz
Schlägt ein Notar zur schnelleren Übermittlung des Kaufschillings an die Verkäuferin (die Erwirkung der Genehmigung nach dem AusländergrunderwerbsG für den Käufer hätte längere Zeit in Anspruch genommen) den Vertragsparteien vor, es möge zwischenzeitig ein österreichischer Treuhänder als Käufer auftreten, der nach Erwirkung der Genehmigung an den ausländischen Käufer weiter zu veräußern hat, wobei er darauf aufmerksam macht, daß die Gebühren für das Finanzamt zweimal auflaufen werden, macht damit auch einen Honorarmehraufwand im Sinne des § 1170 a ABGB geltend.Schlägt ein Notar zur schnelleren Übermittlung des Kaufschillings an die Verkäuferin (die Erwirkung der Genehmigung nach dem AusländergrunderwerbsG für den Käufer hätte längere Zeit in Anspruch genommen) den Vertragsparteien vor, es möge zwischenzeitig ein österreichischer Treuhänder als Käufer auftreten, der nach Erwirkung der Genehmigung an den ausländischen Käufer weiter zu veräußern hat, wobei er darauf aufmerksam macht, daß die Gebühren für das Finanzamt zweimal auflaufen werden, macht damit auch einen Honorarmehraufwand im Sinne des Paragraph 1170, a ABGB geltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070786Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0070OB00636_9200000_001