Kopf
Der Oberste Gerichtshof faßt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef H*****, vertreten durch Dr.Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 62.158,20 s.A., in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das zu 7 Ob 636/92 am 12.11.1992 ergangene Urteil wird aus Anlaß eines Berichtigungsantrages der beklagten Partei in seinem Kostenausspruch, die Kosten des Verfahrens erster Instanz betreffend dahingehend berichtigt, daß der beklagten Partei anstelle von S 3.180,48 S 16.003,98 zuerkannt werden. Die klagende Partei ist daher schuldig, der beklagten Patei weitere S 12.823,50 an Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit S 124,80 bestimmten Kosten des Berichtigungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Berichtigung der Urteilsausfertigungen wird dem Erstgericht übertragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionsgericht unterlief, wie der Berichtigungswerber aufdeckte, ein Rechenverstoß, der gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war. Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages stützt sich auf § 41 ZPO.Dem Revisionsgericht unterlief, wie der Berichtigungswerber aufdeckte, ein Rechenverstoß, der gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen war. Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages stützt sich auf Paragraph 41, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00636.92.0714.000Dokumentnummer
JJT_19930714_OGH0002_0070OB00636_9200000_000