Norm: ZustG §5ZPO §88 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die unrichtige Anschrift auf einer behördlichen Sendung macht die Zustellung nicht ungültig, wenn die Zustellung - ungeachtet der falschen Anschrift - an der richtigen Abgabestelle erfolgte. Zwar ist der Zusteller an die behördlich verfügte Zustelladresse gebunden, doch steht dies der Korrektur einer erkennbar nur verschriebenen Anschrift nicht im Wege. Eine solche Korrektur stellt nämlich keine eigenmä... mehr lesen...
Norm: ZustG §5ZPO §88 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die unrichtige Anschrift auf einer behördlichen Sendung macht die Zustellung nicht ungültig, wenn die Zustellung - ungeachtet der falschen Anschrift - an der richtigen Abgabestelle erfolgte. Zwar ist der Zusteller an die behördlich verfügte Zustelladresse gebunden, doch steht dies der Korrektur einer erkennbar nur verschriebenen Anschrift nicht im Wege. Eine solche Korrektur stellt nämlich keine eigenmä... mehr lesen...
Norm: ZPO §88 Abs1 Z1Geo §160 Abs1
Rechtssatz: Im Inland sind Zustellungen nach der Vorschrift des § 88 Abs 1 Satz 1 ZPO in der Regel durch die Post zu vollziehen. Für diese Art der Zustellung ist eine rechtsgeschäftlich in Form einer Postvollmacht vom Zustellbevollmächtigten weitergegebene passive Vertretungsbefugnis verfahrensrechtlich voll wirksam. Für die nicht als Regelfall vorgesehene Art der Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei G... mehr lesen...
Norm: ZPO §88 Abs1 Z1Geo §160 Abs1
Rechtssatz: Im Inland sind Zustellungen nach der Vorschrift des § 88 Abs 1 Satz 1 ZPO in der Regel durch die Post zu vollziehen. Für diese Art der Zustellung ist eine rechtsgeschäftlich in Form einer Postvollmacht vom Zustellbevollmächtigten weitergegebene passive Vertretungsbefugnis verfahrensrechtlich voll wirksam. Für die nicht als Regelfall vorgesehene Art der Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei G... mehr lesen...