Norm
ZPO §88 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Inland sind Zustellungen nach der Vorschrift des § 88 Abs 1 Satz 1 ZPO in der Regel durch die Post zu vollziehen. Für diese Art der Zustellung ist eine rechtsgeschäftlich in Form einer Postvollmacht vom Zustellbevollmächtigten weitergegebene passive Vertretungsbefugnis verfahrensrechtlich voll wirksam. Für die nicht als Regelfall vorgesehene Art der Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist eine rechtsgeschäftliche Weitergabe der Empfangsbefugnis nach keiner positiven Gesetzesvorschrift unzulässig, sondern nach einem Größenschluß vielmehr als wirksam anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036246Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00845_8100000_001