RS OGH 1981/12/23 6Ob845/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1981
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Norm

ZPO §88 Abs1 Z1
Geo §160 Abs1

Rechtssatz

Im Inland sind Zustellungen nach der Vorschrift des § 88 Abs 1 Satz 1 ZPO in der Regel durch die Post zu vollziehen. Für diese Art der Zustellung ist eine rechtsgeschäftlich in Form einer Postvollmacht vom Zustellbevollmächtigten weitergegebene passive Vertretungsbefugnis verfahrensrechtlich voll wirksam. Für die nicht als Regelfall vorgesehene Art der Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist eine rechtsgeschäftliche Weitergabe der Empfangsbefugnis nach keiner positiven Gesetzesvorschrift unzulässig, sondern nach einem Größenschluß vielmehr als wirksam anzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 845/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 845/81
    Veröff: RZ 1982/51 S 196 = MietSlg 33613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036246

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00845_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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