Begründung: Der klagende Kleingartenverein hat eine Gemeinschaftswasserleitung hergestellt, an die auch die Liegenschaft der Beklagten als frühere Unterpächterin und nunmehr Eigentümerin einer Parzelle in der Kleingartenanlage angeschlossen ist. Die von der Beklagten über die Gemeinschaftswasserleitung bezogenen Wassermengen werden mittels eines Subzählers registriert, der sich früher außerhalb des Kleingartenhauses in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze befand. Im Zuge des N... mehr lesen...
Norm: ZPO §599 Abs2VerG §4 Abs2 litjVerG 2002 §8 Abs1
Rechtssatz: Besteht ein Vereinsgericht und wird ein Anspruch aus dem Vereinsverhältnis geltend gemacht, jedoch der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft, so ist dies nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Bei Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanz... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXII Z6ZPO §577ZPO §599 Abs2JN §1 CVaVerG §1VerG §4
Rechtssatz: Handelt es sich nicht um einen Fall typischer interner Selbstverwaltung, wo vereinsinterne Schlichtungsorgane zunächst streitbeilegend zu befassen waren, sondern um Beschlüsse und Entscheidungen, die sich allesamt auf die nach außen und innen wirkende Struktur und Organisation des beklagten Vereines erstrecken, so hat bei diesbezüglichen Vereinsstreitigkeiten die vol... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Feststellung, er sei bei der Hauptversammlung der Bezirksgruppe Meidling der beklagten Partei am 2. Mai 1984 zum Bezirksgruppenobmann gewählt worden. Er brachte vor, er sei ordentliches Mitglied der beklagten Partei, die sich weigere, seine Wahl zu der genannten Funktion anzuerkennen. Die beklagte Partei bestritt ihre passive Klagslegitimation, weil der Kläger Mitglied der Landesgruppe Wien, eines selbständigen Zweigvereines der beklagt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Feststellung, er sei bei der Hauptversammlung der Bezirksgruppe Wien-Meidling der beklagten Partei am 2.5.1984 zum Bezirksgruppenobmann gewählt worden. Er brachte vor, er sei ordentliches Mitglied der beklagten Partei. Diese weigere sich, seine Wahl zu der genannten Funktion anzuerkennen. Die beklagte Partei, die auch Einwendungen in der Sache selbst vorbrachte, erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil das Schiedsgericht zuständig ... mehr lesen...