Begründung: Mit Urteil vom 9. September 2008 der 6. Handelsabteilung des Tribunal Bucure?ti (in der Folge ungeachtet der vorliegenden unterschiedlichen Übersetzungen: Landesgericht Bukarest) Nr. 8840/09.09.2008, AZ (Dossiernummer) 38845/3/2007, wurde die nunmehr verpflichtete österreichische Gesellschaft zur Zahlung von 163.994,93 EUR (zusammengesetzt aus 150.076,38 EUR Kapital und 5.918 EUR gesetzliche Zinsen) sA binnen 30 Tagen verurteilt. Die klagende und nunmehr betreibende Part... mehr lesen...
Norm: ZPO..§54a(EO).§7
Rechtssatz: § 54a ZPO ist auf Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht anwendbar. Entscheidungstexte 32 R 58/04f Entscheidungstext LG Leoben 15.07.2004 32 R 58/04f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00609:2004:RLE0000013 Dokumentnummer JJR_20040715_L... mehr lesen...
Norm: ZPO §54aZPO §594
Rechtssatz: § 54a ZPO ist auch auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden. Entscheidungstexte 3 Ob 287/98x Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 287/98x 1 Ob 276/06d Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 276/06d Vgl aber; Beisatz: Die Verneinung einer analogen Anwendung des ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z3ZPO §54a
Rechtssatz: Prozeßkosten und (akzessorische) Verzugszinsen für offene Prozeßkosten (§ 54 a ZPO) erwachsen nicht aus dem den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsverhältnis, sondern leiten sich grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht ab. Sie gehören daher nicht zu den sonstigen Ansprüchen des § 1 Abs 2 Z 3 IESG und sind daher nicht gesichert. Entscheidungstexte 9 ObS ... mehr lesen...