Norm
ZPO §54aRechtssatz
§ 54a ZPO ist auch auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.Paragraph 54 a, ZPO ist auch auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111340Im RIS seit
15.01.1999Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010