RS OGH 1993/10/29 9ObS25/93

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Norm

IESG §1 Abs2 Z3
ZPO §54a

Rechtssatz

Prozeßkosten und (akzessorische) Verzugszinsen für offene Prozeßkosten (§ 54 a ZPO) erwachsen nicht aus dem den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsverhältnis, sondern leiten sich grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht ab. Sie gehören daher nicht zu den sonstigen Ansprüchen des § 1 Abs 2 Z 3 IESG und sind daher nicht gesichert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036081

Dokumentnummer

JJR_19931029_OGH0002_009OBS00025_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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