Norm: ZPO §530 Abs1 Z4 F4ZPO §538 Abs1ZPO §539 Abs1
Rechtssatz: Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine T... mehr lesen...
Norm: ZPO §539 Abs1
Rechtssatz: Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß in der Wiederaufnahmsklage ein Tatbestand behauptet wird, der eine strafbare Handlung darstellt und aus dem das Begehren auf Wiederaufnahme abgeleitet wird; es muß aber nicht ziffernmäßig einer der Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 3/61 ... mehr lesen...
Im Vorprozeß (1 Cr 409/51 des Arbeitsgerichtes Graz) hat die klagende Partei Kündigung und Urlaubsentschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung begehrt. Das Erstgericht hat ihr mit Urteil vom 23. Mai 1952, 1 Cr 409/51-14, einen Teilbetrag von 1470.52 S zugesprochen. Das Berufungsgericht wies mit Entscheidung vom 3. Dezember 1952, 2 Cg 68/52-25, das gesamte Begehren ab. Es hielt die Entlassung für gerechtfertigt, weil die Klägerin drei Zehntelliter Himbeersaft ihrem Dienstgeber ent... mehr lesen...