RS OGH 1961/1/11 5Ob3/61

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Veröffentlicht am 11.01.1961
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Norm

ZPO §539 Abs1

Rechtssatz

Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß in der Wiederaufnahmsklage ein Tatbestand behauptet wird, der eine strafbare Handlung darstellt und aus dem das Begehren auf Wiederaufnahme abgeleitet wird; es muß aber nicht ziffernmäßig einer der Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/61
    Entscheidungstext OGH 11.01.1961 5 Ob 3/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044632

Dokumentnummer

JJR_19610111_OGH0002_0050OB00003_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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