Norm
ZPO §539 Abs1Rechtssatz
Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß in der Wiederaufnahmsklage ein Tatbestand behauptet wird, der eine strafbare Handlung darstellt und aus dem das Begehren auf Wiederaufnahme abgeleitet wird; es muß aber nicht ziffernmäßig einer der Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044632Dokumentnummer
JJR_19610111_OGH0002_0050OB00003_6100000_001