Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer am 13.3.2025 eingebrachten Klage von der Beklagten zunächst die Bezahlung eines Betrages von EUR 5.220,95 s.A.. Sie habe von der Beklagten das Fahrzeug Audi Q3, FIN: WAUZZZ8U5GR110019, zu einem Preis von EUR 19.500,00 gekauft. Unmittelbar nach Übergabe habe sie diverse Mängel entdeckt und sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen. Ihr stünden daher ein Gewährleistungsanspruch von EUR 5.140,95 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §53 ZPO §43 ZPO § 53 heute ZPO § 53 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 43 heute ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984 ... mehr lesen...