TE OGH 2026/2/26 6R1/26z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Mag. Graßler (Vorsitz), Dr.in Moser und Mag.a Fellacher in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, Arbeiterin, **straße **, **, vertreten durch Mag. Mario Hopf, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, ** Straße **, **, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen EUR 8.220.95 s.A., hier wegen Kosten (Rekursinteresse EUR 1.869,79), über den Rekurs der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 6.10.2025, ** - 24, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 13.3.2025 eingebrachten Klage von der Beklagten zunächst die Bezahlung eines Betrages von EUR 5.220,95 s.A.. Sie habe von der Beklagten das Fahrzeug Audi Q3, FIN: WAUZZZ8U5GR110019, zu einem Preis von EUR 19.500,00 gekauft. Unmittelbar nach Übergabe habe sie diverse Mängel entdeckt und sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen. Ihr stünden daher ein Gewährleistungsanspruch von EUR 5.140,95 für Behebungskosten zuzüglich EUR 80,00 an Kosten für die Durchführung der § 57a KFG 1967 Überprüfung zu.Die Klägerin begehrte mit ihrer am 13.3.2025 eingebrachten Klage von der Beklagten zunächst die Bezahlung eines Betrages von EUR 5.220,95 s.A.. Sie habe von der Beklagten das Fahrzeug Audi Q3, FIN: WAUZZZ8U5GR110019, zu einem Preis von EUR 19.500,00 gekauft. Unmittelbar nach Übergabe habe sie diverse Mängel entdeckt und sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen. Ihr stünden daher ein Gewährleistungsanspruch von EUR 5.140,95 für Behebungskosten zuzüglich EUR 80,00 an Kosten für die Durchführung der Paragraph 57 a, KFG 1967 Überprüfung zu.

Mit Schriftsatz vom 29.4.2025 (ON 6) dehnte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 17.500,00 s.A. aus und beantragte die Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages, in eventu die Zahlung von EUR 8.140,95 s.A. aus dem Titel der Gewährleistung/des Schadenersatzes.

Am Beginn der Tagsatzung vom 13.5.2025 zog die Klägerin den Antrag auf Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages zurück und dehnte den Preisminderungsanspruch auf EUR 8.220,95 s.A. aus.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und brachte vor, dass das Klagsfahrzeug zum Übergabezeitpunkt keine schweren Mängel aufgewiesen habe und verkehrs- und betriebssicher gewesen sei. Die Klägerin habe mit dem Fahrzeug über 20.000 km zurückgelegt und seien erst im Rahmen einer Überprüfung am 3.4.2025 Mängel aufgetreten.

Mit dem, in der Tagsatzung vom 6.10.2025 mündlich verkündeten Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 1.238,00 s.A. zu zahlen, wies das weitere Klagebegehren im Betrag von EUR 6.982,95 s.A. ab und sprach aus, dass die Klägerin schuldig sei, der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, wobei es die Bestimmung derselben der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vorbehielt.

Mit der im Kostenpunkt angefochtenen, gekürzten Urteilsausfertigung erkannte das Erstgericht die Klägerin im Kostenpunkt (Spruchpunkt 3.) schuldig, der Beklagten die mit EUR 5.021,35 (darin EUR 726,18 USt und EUR 664,25 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen. Seine Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO, wobei es aufgrund der erfolgten Klagsausdehnung bzw -einschränkung drei Verfahrensabschnitte bildete. Es gelangte zum Ergebnis, dass die Beklagte im ersten Verfahrensabschnitt (das Verfahren bis zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.4.2025) rund 75 % der Klagsforderung abwehren habe können, sodass ihr die Hälfte der in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Vertretungskosten (EUR 246,22 netto) und der Klägerin wiederum 25 % der in diesem Abschnitt entstandenen Pauschalgebühren (EUR 83,75) gebühren. Im zweiten Verfahrensabschnitt (das Verfahren bis zur Tagsatzung am 13.5.2025) habe die Beklagte rund 93 % des Klagebegehrens abwehren können, sodass ihr gemäß § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten dieses Verfahrensabschnitts (EUR 976,36 netto) gebühren. Im dritten Verfahrensabschnitt (das Verfahren ab der Tagsatzung vom 13.5.2025) habe die Beklagte rund 85 % des Klagsanspruchs abwehren können, sodass ihr 70 % der Vertretungskosten (EUR 2.408,34 netto) und 85 % der Sachverständigengebühren (EUR 850,00) sowie der Klägerin wiederum 15 % der Sachverständigengebühren (EUR 102,00) zustünden. Unter Saldierung der Barauslagenersatzansprüche ergebe sich der zugesprochene Kostenbetrag.Mit der im Kostenpunkt angefochtenen, gekürzten Urteilsausfertigung erkannte das Erstgericht die Klägerin im Kostenpunkt (Spruchpunkt 3.) schuldig, der Beklagten die mit EUR 5.021,35 (darin EUR 726,18 USt und EUR 664,25 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen. Seine Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO, wobei es aufgrund der erfolgten Klagsausdehnung bzw -einschränkung drei Verfahrensabschnitte bildete. Es gelangte zum Ergebnis, dass die Beklagte im ersten Verfahrensabschnitt (das Verfahren bis zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.4.2025) rund 75 % der Klagsforderung abwehren habe können, sodass ihr die Hälfte der in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Vertretungskosten (EUR 246,22 netto) und der Klägerin wiederum 25 % der in diesem Abschnitt entstandenen Pauschalgebühren (EUR 83,75) gebühren. Im zweiten Verfahrensabschnitt (das Verfahren bis zur Tagsatzung am 13.5.2025) habe die Beklagte rund 93 % des Klagebegehrens abwehren können, sodass ihr gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die gesamten Kosten dieses Verfahrensabschnitts (EUR 976,36 netto) gebühren. Im dritten Verfahrensabschnitt (das Verfahren ab der Tagsatzung vom 13.5.2025) habe die Beklagte rund 85 % des Klagsanspruchs abwehren können, sodass ihr 70 % der Vertretungskosten (EUR 2.408,34 netto) und 85 % der Sachverständigengebühren (EUR 850,00) sowie der Klägerin wiederum 15 % der Sachverständigengebühren (EUR 102,00) zustünden. Unter Saldierung der Barauslagenersatzansprüche ergebe sich der zugesprochene Kostenbetrag.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, diese dahingehend abzuändern, dass die Klägerin zum Ersatz weiterer Prozesskosten von EUR 1.869,79 (darin enthalten EUR 255,67 USt und EUR 335,75 Barauslagen) verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rekurswerberin meint zunächst, dass das Erstgericht ihr vollen Kostenersatz zugesprochen habe, indem es seine verkündete Kostengrundentscheidung ohne (einschränkenden) Quotenausspruch getroffen habe.

2.1. Nach dem noch in der Stammfassung von 1.1.1898 in Geltung stehenden § 53 Abs 1 ZPO hat das Gericht gleichzeitig mit der Entscheidung (in der Hauptsache) über die Verpflichtung zum Kostenersatze, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung kann bei der mündlichen Verkündung des Urteiles oder eines die Verpflichtung zum Kostenersatze aussprechenden Beschlusses jedoch in allen Fällen, in welchen das Urteil oder der Beschluss noch schriftlich auszufertigen sind, die Festsetzung des Kostenbetrages dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Damit korrespondiert § 414 Abs 2 Satz 1 und 2 ZPO, wonach der Senat sich bei der Verkündung, selbst wenn das Urteil schon in vollständiger schriftlicher Fassung vorliegt, auf die Bekanntgabe des Wortlautes des Urteilsspruches und auf die Mitteilung der wesentlichsten Entscheidungsgründe beschränken und die Festsetzung des Kostenbetrages bei der Verkündung des Urteiles der Ausfertigung desselben vorbehalten bleiben und einem Senatsmitgliede übertragen werden kann.2.1. Nach dem noch in der Stammfassung von 1.1.1898 in Geltung stehenden Paragraph 53, Absatz eins, ZPO hat das Gericht gleichzeitig mit der Entscheidung (in der Hauptsache) über die Verpflichtung zum Kostenersatze, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann bei der mündlichen Verkündung des Urteiles oder eines die Verpflichtung zum Kostenersatze aussprechenden Beschlusses jedoch in allen Fällen, in welchen das Urteil oder der Beschluss noch schriftlich auszufertigen sind, die Festsetzung des Kostenbetrages dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Damit korrespondiert Paragraph 414, Absatz 2, Satz 1 und 2 ZPO, wonach der Senat sich bei der Verkündung, selbst wenn das Urteil schon in vollständiger schriftlicher Fassung vorliegt, auf die Bekanntgabe des Wortlautes des Urteilsspruches und auf die Mitteilung der wesentlichsten Entscheidungsgründe beschränken und die Festsetzung des Kostenbetrages bei der Verkündung des Urteiles der Ausfertigung desselben vorbehalten bleiben und einem Senatsmitgliede übertragen werden kann.

2.2. Dem Wortlaut des Gesetzes ist die vom Rekurswerber vertretene Ansicht somit nicht zu entnehmen.

2.3. Zwar könnte man ein solches Erfordernis (der Verkündung einer Quote) aus § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 ZPO ableiten, wonach in dem Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind und der zu ersetzende Teil ziffernmäßig oder im Verhältnis zum Ganzen, also als Quote, bestimmt werden kann. Diese Bestimmung regelt aber nur, dass im Falle anteiligen Obsiegens auch nur anteiliger Kostenersatz stattfindet und dieser in der Kostenentscheidung entweder ziffernmäßig oder – in der Praxis unüblich – in Form einer Quote des gesamten zustehenden Kostenbetrags zum Ausdruck zu bringen ist (vgl Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 43 ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Aus ihr ist nach Ansicht des erkennenden Senats für den Fall des Kostenvorbehalts nach §§ 53 Abs 2, 416 Abs 2 ZPO jedoch keine Anordnung dahin abzuleiten, dass auch im Falle der mündlichen Verkündung der Kostenentscheidung dem Grunde nach (welche Partei der anderen deren Kosten zur Gänze oder mit einem bestimmten Teil zu ersetzen hat) bereits die quotenmäßige Höhe der zu ersetzenden Kosten verkündet werden muss. Die in § 53 Abs 2 ZPO normierte Erleichterung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich darin begründet, dass es bisweilen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wenn die Bemessung der Kosten und die Würdigung der hiefür maßgeblichen Belege notwendig der Verkündung der Entscheidung vorangehen müssten und schließlich auch die Möglichkeit, eine bloß ziffernmäßige Kostenentscheidung zu treffen, der Vermeidung mühsamer Berechnungen dient. Da gerade die für die Kostenbestimmung bzw -verteilung erforderlichen Erwägungen und Berechnungen noch größere Schwierigkeiten machen, als dies auch bei diffizileren Kostenentscheidungen nach § 43 Abs 1 ZPO der Fall ist, etwa wenn mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden sind, muss ein Absehen von der Kostenentscheidung dem Grunde nach zulässig sein (vgl M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 459, 461 mN). Wenn also sogar die Kostenentscheidung dem Grunde nach unterbleiben darf (vgl nunmehr auch § 52 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 ZPO in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung), kann aus dem Unterbleiben der Verkündung einer Quote – entgegen der Rekurswerberin – nicht darauf geschlossen werden, dass die verkündete Kostenentscheidung ihr zur Gänze die Prozesskosten zusprechen will, obwohl sie in der Hauptsache nur teilweise obsiegt; ein solches Ergebnis würde auch § 43 Abs 1 ZPO widersprechen.2.3. Zwar könnte man ein solches Erfordernis (der Verkündung einer Quote) aus Paragraph 43, Absatz eins, Satz 1 und 2 ZPO ableiten, wonach in dem Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind und der zu ersetzende Teil ziffernmäßig oder im Verhältnis zum Ganzen, also als Quote, bestimmt werden kann. Diese Bestimmung regelt aber nur, dass im Falle anteiligen Obsiegens auch nur anteiliger Kostenersatz stattfindet und dieser in der Kostenentscheidung entweder ziffernmäßig oder – in der Praxis unüblich – in Form einer Quote des gesamten zustehenden Kostenbetrags zum Ausdruck zu bringen ist vergleiche Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 43, ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Aus ihr ist nach Ansicht des erkennenden Senats für den Fall des Kostenvorbehalts nach Paragraphen 53, Absatz 2, 416, Absatz 2, ZPO jedoch keine Anordnung dahin abzuleiten, dass auch im Falle der mündlichen Verkündung der Kostenentscheidung dem Grunde nach (welche Partei der anderen deren Kosten zur Gänze oder mit einem bestimmten Teil zu ersetzen hat) bereits die quotenmäßige Höhe der zu ersetzenden Kosten verkündet werden muss. Die in Paragraph 53, Absatz 2, ZPO normierte Erleichterung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich darin begründet, dass es bisweilen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wenn die Bemessung der Kosten und die Würdigung der hiefür maßgeblichen Belege notwendig der Verkündung der Entscheidung vorangehen müssten und schließlich auch die Möglichkeit, eine bloß ziffernmäßige Kostenentscheidung zu treffen, der Vermeidung mühsamer Berechnungen dient. Da gerade die für die Kostenbestimmung bzw -verteilung erforderlichen Erwägungen und Berechnungen noch größere Schwierigkeiten machen, als dies auch bei diffizileren Kostenentscheidungen nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO der Fall ist, etwa wenn mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden sind, muss ein Absehen von der Kostenentscheidung dem Grunde nach zulässig sein vergleiche M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 459, 461 mN). Wenn also sogar die Kostenentscheidung dem Grunde nach unterbleiben darf vergleiche nunmehr auch Paragraph 52, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 2, ZPO in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung), kann aus dem Unterbleiben der Verkündung einer Quote – entgegen der Rekurswerberin – nicht darauf geschlossen werden, dass die verkündete Kostenentscheidung ihr zur Gänze die Prozesskosten zusprechen will, obwohl sie in der Hauptsache nur teilweise obsiegt; ein solches Ergebnis würde auch Paragraph 43, Absatz eins, ZPO widersprechen.

2.4. Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, dass die von ihr ins Treffen geführte Literaturmeinung (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 53 Rz 2) die Verkündung einer Quote, nicht aber einer Zahl, als Voraussetzung des Vorbehalts der ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten bei Verkündung einer Entscheidung und Zuspruch der Kosten dem Grunde nach ansieht. Diese Meinung vertreten auch Brenn (in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar² § 414 Rz 8) und Schindler/Schmoliner (in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 53 ZPO Rz 8 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Warum die Anführung von Quoten erforderlich sein soll, begründen diese Autoren jedoch nicht näher.2.4. Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, dass die von ihr ins Treffen geführte Literaturmeinung (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 53, Rz 2) die Verkündung einer Quote, nicht aber einer Zahl, als Voraussetzung des Vorbehalts der ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten bei Verkündung einer Entscheidung und Zuspruch der Kosten dem Grunde nach ansieht. Diese Meinung vertreten auch Brenn (in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar² Paragraph 414, Rz 8) und Schindler/Schmoliner (in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 53, ZPO Rz 8 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Warum die Anführung von Quoten erforderlich sein soll, begründen diese Autoren jedoch nicht näher.

2.5. Diesen Meinungen hat sich – soweit ersichtlich als einzige Entscheidung, die sich mit der auch hier relevanten Thematik bisher konkret auseinandergesetzt hat – das LG Wiener Neustadt (18 R 112/25m) angeschlossen. Die in dieser Entscheidung bezogene Entscheidung des LGZ Wien (38 R 136/16f) ist nicht einschlägig, weil dort ein voller Zuspruch in der Hauptsache erfolgte.

2.6. Rechtsprechung des Höchstgerichts zu dieser Frage existiert – soweit ersichtlich – nicht.

2.7. Andere Literaturmeinungen gehen auf die die Ansicht der Rekurswerberin stützenden Meinungen nicht ein, sondern verweisen lediglich darauf, dass im Falle verkündeter (End-)Entscheidungen die ziffernmäßige Kostenfestsetzung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden kann (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar² § 53 Rz 3; ders, Kostenhandbuch4 Rz 1.87; Feil/Kroissenbrunner, Zivilprozessordnung Kurzkommentar für die Praxis Rz 208; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 459, 461) oder dass die Kostenentscheidung überhaupt erst bei der schriftlichen Entscheidungsausfertigung getroffen wird, um nicht die Verkündung einer Entscheidung dadurch zurückzudrängen bzw daran scheitern zu lassen, dass erst mühsam auch die Kostenseite endgültig ausgemittelt werden muss (Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht § 53 ZPO Rz 546). In diese Richtung scheinen auch M. Bydlinski (in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ II/1 § 53 ZPO Rz 3 [Stand 1.9.2024, rdb.at]) und Wanke-Czerwenka (Beschleunigter Zivilprozeß Erstrichterliche Wünsche an den Gesetzgeber, RZ 1994, 10) zu gehen. Obermaier (Kostenseitig – Zur Wirkung der Kostenentscheidung im verkündeten (Teil-)Anerkenntnisurteil für die Rechtsmittelfristen, Entscheidungsanmerkung zu LG Wels 22 R 132/11k ÖJZ 2012/48) meint wenngleich iZm der Rechtsmittelfrist, dass eine Verkündung der Kostenentscheidung nur dem Grunde nach (zB "[...] ist schuldig, die Kosten zu ersetzen, deren Bestimmung der Ausfertigung vorbehalten bleibt") keine Rechtsmittelfrist auslöst, weil auch bei Zulässigkeit der Rekurserhebung gegen eine verkündete Entscheidung schon vor ihrer Zustellung deren Vollständigkeit vorausgesetzt wird. Andernfalls stünden der Partei sukzessive zwei Rekurse zu, zunächst gegen die Kostenentscheidung dem Grunde nach und nach ihrer Ausfertigung auch gegen die Kostenhöhe, was mit dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht vereinbar sei.2.7. Andere Literaturmeinungen gehen auf die die Ansicht der Rekurswerberin stützenden Meinungen nicht ein, sondern verweisen lediglich darauf, dass im Falle verkündeter (End-)Entscheidungen die ziffernmäßige Kostenfestsetzung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden kann (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar² Paragraph 53, Rz 3; ders, Kostenhandbuch4 Rz 1.87; Feil/Kroissenbrunner, Zivilprozessordnung Kurzkommentar für die Praxis Rz 208; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 459, 461) oder dass die Kostenentscheidung überhaupt erst bei der schriftlichen Entscheidungsausfertigung getroffen wird, um nicht die Verkündung einer Entscheidung dadurch zurückzudrängen bzw daran scheitern zu lassen, dass erst mühsam auch die Kostenseite endgültig ausgemittelt werden muss (Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht Paragraph 53, ZPO Rz 546). In diese Richtung scheinen auch M. Bydlinski (in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ II/1 Paragraph 53, ZPO Rz 3 [Stand 1.9.2024, rdb.at]) und Wanke-Czerwenka (Beschleunigter Zivilprozeß Erstrichterliche Wünsche an den Gesetzgeber, RZ 1994, 10) zu gehen. Obermaier (Kostenseitig – Zur Wirkung der Kostenentscheidung im verkündeten (Teil-)Anerkenntnisurteil für die Rechtsmittelfristen, Entscheidungsanmerkung zu LG Wels 22 R 132/11k ÖJZ 2012/48) meint wenngleich iZm der Rechtsmittelfrist, dass eine Verkündung der Kostenentscheidung nur dem Grunde nach (zB "[...] ist schuldig, die Kosten zu ersetzen, deren Bestimmung der Ausfertigung vorbehalten bleibt") keine Rechtsmittelfrist auslöst, weil auch bei Zulässigkeit der Rekurserhebung gegen eine verkündete Entscheidung schon vor ihrer Zustellung deren Vollständigkeit vorausgesetzt wird. Andernfalls stünden der Partei sukzessive zwei Rekurse zu, zunächst gegen die Kostenentscheidung dem Grunde nach und nach ihrer Ausfertigung auch gegen die Kostenhöhe, was mit dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht vereinbar sei.

2.8. Auch in der frühen Kommentarliteratur zu § 53 ZPO (Neumann, Commentar zu den Zivilprozessgesetzen vom 1. August 1895 [1898]) und § 414 ZPO (Neumann aaO 3. Auflage [1915] II.5.) findet ein Erfordernis einer quotenmäßigen Bestimmung des Kostenersatzes keine Erwähnung, sondern wird nur auf die Möglichkeit der späteren Feststellung des Betrages in der schriftlichen Ausfertigung verwiesen.2.8. Auch in der frühen Kommentarliteratur zu Paragraph 53, ZPO (Neumann, Commentar zu den Zivilprozessgesetzen vom 1. August 1895 [1898]) und Paragraph 414, ZPO (Neumann aaO 3. Auflage [1915] römisch zwei.5.) findet ein Erfordernis einer quotenmäßigen Bestimmung des Kostenersatzes keine Erwähnung, sondern wird nur auf die Möglichkeit der späteren Feststellung des Betrages in der schriftlichen Ausfertigung verwiesen.

3.1. Der erkennende Senat vermag aufgrund von Praktikabilitätserwägungen, dem das Kostenrecht beherrschenden Vereinfachungsgrundsatz, vor allem aber des Umstandes, dass aus dem Wortlaut des Gesetzes eine Einschränkung des Kostenvorbehalts nach § 53 Abs 2 ZPO auf die Notwendigkeit der Verkündung auch von Ersatzquoten nicht zu entnehmen ist, der von Brenn, Fucik und Schindler/Schmoliner sowie dem LG Wiener Neustadt vertretenen Ansicht nicht beizutreten, sondern schließt sich der von M. Bydlinski, Obermaier und Ziehensack vertretenen Ansicht an, wonach beim Vorbehalt nach § 53 Abs 2 ZPO nicht auch die Verkündung einer Ersatzquote zu erfolgen hat.3.1. Der erkennende Senat vermag aufgrund von Praktikabilitätserwägungen, dem das Kostenrecht beherrschenden Vereinfachungsgrundsatz, vor allem aber des Umstandes, dass aus dem Wortlaut des Gesetzes eine Einschränkung des Kostenvorbehalts nach Paragraph 53, Absatz 2, ZPO auf die Notwendigkeit der Verkündung auch von Ersatzquoten nicht zu entnehmen ist, der von Brenn, Fucik und Schindler/Schmoliner sowie dem LG Wiener Neustadt vertretenen Ansicht nicht beizutreten, sondern schließt sich der von M. Bydlinski, Obermaier und Ziehensack vertretenen Ansicht an, wonach beim Vorbehalt nach Paragraph 53, Absatz 2, ZPO nicht auch die Verkündung einer Ersatzquote zu erfolgen hat.

3.2. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rekurswerberin aus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote durch das Erstgericht nicht ableiten kann, dass ihr trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen § 43 Abs 1 ZPO voller Kostenersatz zusteht.3.2. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rekurswerberin aus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote durch das Erstgericht nicht ableiten kann, dass ihr trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen Paragraph 43, Absatz eins, ZPO voller Kostenersatz zusteht.

4.1. Weiters vermeint die Rekurswerberin, dass die Kostenentscheidung auch deshalb unzutreffend sei, da sie im ersten Verfahrensabschnitt richtigerweise mit 100% obsiegt habe, zumal der Preisminderungsanspruch, welcher mit einem Teilbetrag von EUR 1.238,00 zuerkannt worden sei, von der Klägerin erst in der Tagsatzung vom 13.5.2025 erhoben worden sei.

4.2. Dem ist zu entgegnen, dass die Klägerin mit ihrer Mahnklage (neben EUR 80,00 an Schadenersatz) zunächst die Bezahlung von EUR 5.140,95 s.A. auch aus dem Titel der Gewährleistung (§§ 932, 933a ABGB) forderte, worunter auch Preisminderungsansprüche fallen. Mit Schriftsatz vom 28.4.2025 (ON 6) beabsichtigte die Klägerin, das Klagebegehren dahingehend abzuändern, dass sie die Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 17.500,00 s.A., in eventu die Zahlung von insgesamt EUR 8.529,05 aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung, des Irrtums und der Arglist begehrte. Die Rekurswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 30.4.2025, die (geänderte) Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurückzuweisen. Das Erstgericht wertete diesen Antrag als Widerspruch gegen die über die bezirksgerichtliche Wertgrenze hinausgehende Klagsausdehnung und teilte mit Note vom 1.5.2025 mit, dass die Ausdehnung des Klagebegehrens bei Aufrechterhaltung des Einwandes nicht zugelassen und – nur – über das ursprüngliche und weiter in eventu gestellte Klagebegehren zu verhandeln sein werde. Daraufhin zog die Klägerin zu Beginn der Tagsatzung vom 13.5.2025 ihr Wandlungsbegehren zurück und dehnte die (bereits ursprünglich erhobene) Klagsforderung um EUR 3.000,00 auf EUR 8.140,95 aus.4.2. Dem ist zu entgegnen, dass die Klägerin mit ihrer Mahnklage (neben EUR 80,00 an Schadenersatz) zunächst die Bezahlung von EUR 5.140,95 s.A. auch aus dem Titel der Gewährleistung (Paragraphen 932, 933 a, ABGB) forderte, worunter auch Preisminderungsansprüche fallen. Mit Schriftsatz vom 28.4.2025 (ON 6) beabsichtigte die Klägerin, das Klagebegehren dahingehend abzuändern, dass sie die Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 17.500,00 s.A., in eventu die Zahlung von insgesamt EUR 8.529,05 aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung, des Irrtums und der Arglist begehrte. Die Rekurswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 30.4.2025, die (geänderte) Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurückzuweisen. Das Erstgericht wertete diesen Antrag als Widerspruch gegen die über die bezirksgerichtliche Wertgrenze hinausgehende Klagsausdehnung und teilte mit Note vom 1.5.2025 mit, dass die Ausdehnung des Klagebegehrens bei Aufrechterhaltung des Einwandes nicht zugelassen und – nur – über das ursprüngliche und weiter in eventu gestellte Klagebegehren zu verhandeln sein werde. Daraufhin zog die Klägerin zu Beginn der Tagsatzung vom 13.5.2025 ihr Wandlungsbegehren zurück und dehnte die (bereits ursprünglich erhobene) Klagsforderung um EUR 3.000,00 auf EUR 8.140,95 aus.

4.3. Der der Klägerin zuerkannte Teilbetrag von EUR 1.238,00 fand sohin bereits in der ursprünglichen Klagsforderung Deckung, da die mit Schriftsatz vom 28.4.2025 beabsichtigte Klagsänderung mangels Einwilligung der Beklagten (§ 235 Abs 2 ZPO) nicht wirksam wurde (vgl Klicka in Fasching/Konecny³ III/1 § 235 ZPO Rz 37 ff [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Auch wenn nur einer von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen oder eine von mehreren Einwendungen stichhältig ist, sind die gesamten Kosten nach dem Erfolg zuzusprechen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 41 ZPO E 97). Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ist sohin nicht korrekturbedürftig.4.3. Der der Klägerin zuerkannte Teilbetrag von EUR 1.238,00 fand sohin bereits in der ursprünglichen Klagsforderung Deckung, da die mit Schriftsatz vom 28.4.2025 beabsichtigte Klagsänderung mangels Einwilligung der Beklagten (Paragraph 235, Absatz 2, ZPO) nicht wirksam wurde vergleiche Klicka in Fasching/Konecny³ III/1 Paragraph 235, ZPO Rz 37 ff [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Auch wenn nur einer von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen oder eine von mehreren Einwendungen stichhältig ist, sind die gesamten Kosten nach dem Erfolg zuzusprechen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Paragraph 41, ZPO E 97). Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ist sohin nicht korrekturbedürftig.

5. Dem Kostenrekurs war daher nicht Folge zu geben.

6. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG. Die von der Klägerin verzeichneten Kosten waren jedoch insofern zu korrigieren, als Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen gemäß TP 3A I Z 5 lit b RATG lediglich nach dieser Bestimmung zu honorieren sind.6. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, RATG. Die von der Klägerin verzeichneten Kosten waren jedoch insofern zu korrigieren, als Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen gemäß TP 3A römisch eins Ziffer 5, Litera b, RATG lediglich nach dieser Bestimmung zu honorieren sind.

7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Schlagworte

Kostenvorbehalt, Kostenentscheidung

Textnummer

EGZ114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2026:00600R00001.26Z.0226.000

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten