RS OGH 2026/2/26 6R1/26z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2026
beobachten
merken

Rechtssatz

Aus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote kann nicht abgeleitet werden, dass trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen § 43 Abs 1 ZPO voller Kostenersatz zusteht.Aus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote kann nicht abgeleitet werden, dass trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen Paragraph 43, Absatz eins, ZPO voller Kostenersatz zusteht.

Entscheidungstexte

  • 6 R 1/26z
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 6 R 1/26z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2026:RGZ0000102

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten