Norm
ZPO §53Rechtssatz
Aus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote kann nicht abgeleitet werden, dass trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen § 43 Abs 1 ZPO voller Kostenersatz zusteht.Aus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote kann nicht abgeleitet werden, dass trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen Paragraph 43, Absatz eins, ZPO voller Kostenersatz zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2026:RGZ0000102Im RIS seit
11.03.2026Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026