Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 71.300 S sA (Rückzahlung von Werklohn nach Wandlung) statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) infolge Berufung des Beklagten und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 71.300 S sA (Rückza... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von S 100.000 an zu Unrecht erhaltener Provision schuldig. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von S 100.000 an zu... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, BGBl I 1997/140-WGN 1997) der Berufung der Beklagten dagegen nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision "nach § 502 Abs 1 ZPO" nicht zulässig sei. Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Da... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Ausfolgung eines gerichtlich verwahrten Betrags von 179.328,78 S sA einzuwilligen, ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Juni 1998 (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 17. 12. 1997 hob das Erstgericht die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles vom 10. 6. 1997 gemäß § 7 Abs 3 EO auf und ordnete die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an. Das Rekursgericht gab mit dem nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung iS der Abweisung der Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der... mehr lesen...
Norm: ZPO §524 Abs2 ZPO §528 Abs3 L ZPO § 524 heute ZPO § 524 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025... mehr lesen...
Begründung: Zu I): Die Klägerin stellt ua Korkenzieher mit der registrierten Markenbezeichnung "Screwpull" her, darunter das sogenannte Taschenmodell 5990, das durch einen schwengelförmigen Aufsetzhandgriff gekennzeichnet ist, welcher abgenommen, in sich zusammengeschoben und über die Zugspindel in die Flaschen-Korkenführung eingeschoben werden kann, sodaß der Korkenzieher leicht und ohne überstehende Teile transportiert werden kann. Im oberen Teil der Korkenführung ist seitl... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem mit insgesamt 100.000 S bewerteten Klagebegehren auf Anerkennung des Grenzverlaufs und Abgabe der zur Durchführung im Grenzkataster erforderlicher Erklärungen durch die Beklagte - die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften - statt. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Brufung der Beklagten teilweise F... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 151.790,40 samt 12 % Zinsen seit 27.8.1996. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei bekämpfte diese Entscheidung mit Berufung; das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen erhob die klagende Partei "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert un... mehr lesen...
Begründung: Die 27jährige studierende Klägerin begehrt von ihrem ehelichen Vater einen monatlichen Unterhalt von S 5.000,-- ab 1.5.1997 bis 30.6.1998. Der beklagte Vater beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß bei der Klägerin kein durchschnittlicher Lernerfolg vorliege und ein Studiumswechsel nach sechs Jahren nicht vertretbar sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, da... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Das Erstgericht stellte mit Endurteil fest, daß das Grundstück Nr.161/1 inneliegend der EZ ***** Grundbuch G***** jeweils im Hälfteeigentum der Streitteile stehe und verpflichtete die Beklagte, ihre ausdrückliche Einwilligung zu erteilen, daß das Hälfteeigentum am genannten Grundstück zugunsten der Klägerin verbüchert werde. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgren... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 74.851,-- sA gerichtete Klagebegehren bis auf einen Betrag von S 6.600,-- sA ab. Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers dieses Urteil dahin ab, daß auch dem restlichen Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wurde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Rechtliche Beurteilung Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei ... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von S 71.445,-- sA aus dem Titel der Prospekthaftung gegen die beklagte Partei gerichtete Schadenersatzbegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen das Berufungsurteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem mit 200.000 S bewerteten Klagebegehren auf Bestellung eines Verwalters - die Streitteile sind Miteigentümer von Liegenschaften - statt. Das Berufungsgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung des Beklagten in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, aber nicht 260.000 S ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte aufgrund eines rechtswirksamen und vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs, dem keine Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen im Falle nicht fristgerechter Zahlung zu entnehmen ist, die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten zur Hereinbringung einer ungetilgten Unterhaltsforderung der betreibenden Partei von insgesamt 127.800 S samt gestaffelten Verzugszinsen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin a... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 5.000,- ab 1.3.1992 und eines Unterhaltsrückstandes von S 30.000,- gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,- nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin, worin der ... mehr lesen...
Begründung: Die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 23.1.1998 betrifft eine wechselrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert im Berufungsverfahren von S 137.504,71 sA. Mit ihr gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene "außerordentliche Revision" der Beklagten, worin diese beantragt, die außerordentliche Revision ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 Abs3 ZPO §474 Abs2ZPO idF WGN 1997 §500 Abs2 Z3ZPO idF WGN 1997 §502 Abs3ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2 ZPO §502 Abs4 ZPO §528 Abs2a ZPO §528 Abs3AußStrG idF WGN 1997 §14a ZPO § 84 heute ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 84 gültig ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Erstgericht wies mit Endurteil das auf Amtshaftung gestützte restliche Klagebegehren auf Zahlung von 140.000 S sA (Schmerzengeld) sowie Feststellung (Streitwert 10.000 S) ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß de... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht wies den Rekurs des Rechtsmittelwerbers, der aufgrund einer Dientnehmererfindung eine Konkursforderung und Aussonderungsansprüche geltend macht, gegen den Beschluß, mit dem das Erstgericht den vom Gläubigerausschuß beschlossenen Verkauf von Patentrechten genehmigte, zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil auf bestrittene Aussonderungsansprüch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte zur Absicherung einer dem Beklagten gegenüber bestehenden Forderung eine Bürgschaftsverpflichtung übernommen. Sie war in einem Vorprozeß vom Gläubiger geklagt worden und hatte sich dort zur Zahlung von S 250.598,26 samt Zinsen verpflichtet. Sie begehrt nun Ersatz des von ihr an den Gläubiger tatsächlich bezahlten Betrages von S 142.988,64 samt Zinsen. Das Erstgericht sprach der Klägerin den Klagebetrag samt Zinsen und Kosten zu. In ihrer Beru... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht (Konkursgericht) stellte mit Beschluß vom 7.2.1995 fest, daß die im Zusammenhang mit der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners angelaufenen Kosten des Masseverwalters als Sondermassekosten im Sinn des § 47 Abs 3 KO zu qualifizieren und "als solche aus der besonderen Masse zu berichtigen" seien. Die Feststellung der Höhe der Kosten des Masseverwalters obliege den Exekutionsgericht. Das Erstgericht (Konkursgericht)... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO hat die Revisionsschrift bei einer - wie hier - außerordentlichen Revision "gesondert die
Gründe: , warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird", zu enthalten. Derartige Ausführungen fehlen in der vorliegenden Revisionsschrift des Beklagten zur Gänze. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiter... mehr lesen...
Norm: ZPO §508a Abs2 ZPO §528 Abs3 K ZPO § 508a heute ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ZPO § 52... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt in zahlreichen Filialen in ganz Österreich (ua) Brillen. Die Erstbeklagte (im folgenden kurz: Beklagte, weil die zweit- und drittbeklagte Partei am Sicherungsverfahren nicht mehr beteiligt sind) erzeugt und vertreibt Brillen der Marke "S*****". Sie beliefert die Klägerin nicht. Am 1.12.1995 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, ab sofort die Behauptung zu unterlassen, daß die S***** Brillenmodelle Nummer 9120, 9121 und 971... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die
Gründe: anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muß daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach e... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht gab der gegen das das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Integritätsabgeltung abweisende Urteil des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde;... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** (mit den darauf befindlichen Häusern K***** 11 - 13 und K***** 15) sowie EZ ***** (mit dem Haus K***** 17), je Grundbuch N*****. Die Erstantragstellerin ist Mieterin einer 41,65 m2 großen, die Zweitantragstellerin und der Drittantragsteller sind Mieter einer 83,61 m2 großen Wohnung im Haus K***** 11 - 13. Die Antragsteller brachten in den am 31.3.1992 bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Anträg... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 13.7.1994, GZ 4 C 315/94-9, wurde das Klagebegehren auf Zahlung von S 1.800 sA abgewiesen. Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat die dagegen vom Kläger erhobene Berufung wegen Nichtigkeit mit Beschluß vom 21.10.1994 verworfen und mit Urteil vom selben Tage der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der vom Kläger gegen ... mehr lesen...