Norm
ZPO §524 Abs2Rechtssatz
Aus der Verweisung auf die Bestimmungen über die außerordentliche Revision in § 528 Abs 3 ZPO ergibt sich, daß die Vollstreckbarkeit nicht auf Grund eines Antrags nach § 524 Abs 2 ZPO einstweilen gehemmt (aufgeschoben) werden kann, sondern sofort eintritt, und - wie im Fall der außerordentlichen Revision - erst die Exekution aufgrund eines berechtigten Antrags analog §§ 42 Abs 1 Z 2a, 44 Abs 3 EO aufgeschoben werden kann.Aus der Verweisung auf die Bestimmungen über die außerordentliche Revision in Paragraph 528, Absatz 3, ZPO ergibt sich, daß die Vollstreckbarkeit nicht auf Grund eines Antrags nach Paragraph 524, Absatz 2, ZPO einstweilen gehemmt (aufgeschoben) werden kann, sondern sofort eintritt, und - wie im Fall der außerordentlichen Revision - erst die Exekution aufgrund eines berechtigten Antrags analog Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, 44, Absatz 3, EO aufgeschoben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110495Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00140_98M0000_002