Rechtssatz: Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden. Entscheidungstexte 8 Ob 28/04g Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 28/04g 8 Ob 61/04k Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 61/04k Auch 8 Ob 9... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1ZPO §528 Abs1
Rechtssatz: Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 8 Ob 29/04d Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 29/04d 8 Ob 127/04s Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 127/04s ... mehr lesen...
Norm: EO §382bEO §382e Abs1ZPO §528 AZPO §528 Abs1 L
Rechtssatz: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar. Entscheidungstexte 5 Ob 34/04t Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs1 D1aAußStrG 2005 §62 Abs1 B1aZPO §502 Abs1 HI1ZPO §528 Abs1 A
Rechtssatz: Fragen, die durch die Anwendung bestehender Rechtsprechung in Verbindung mit Gesetzen der Logik zu klären sind, stellen keine erheblichen Rechtsfragen dar. Entscheidungstexte 5 Ob 130/03h Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 130/03h 7 Ob 303/06v... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 AZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs1 Z1a LZPO §528 Abs2a LEO §78EO §402 Abs1 CEO §402 Abs2 CZPO §402 Abs4 C
Rechtssatz: Aus dem Gemeinschaftsrecht ist nicht ableitbar, dass der Oberste Gerichtshof in Verdrängung der Zugangsbeschränkungen nach nationalem Verfahrensrecht immer anrufbar sein müsse, wenn eine im Sicherungsverfahren angestrebte Entscheidung (auch) von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts abhängt. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 AZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs1 Z1a LZPO §528 Abs2a LEO §78EO §402 Abs1 CEO §402 Abs2 CZPO §402 Abs4 C
Rechtssatz: Aus dem Gemeinschaftsrecht ist nicht ableitbar, dass der Oberste Gerichtshof in Verdrängung der Zugangsbeschränkungen nach nationalem Verfahrensrecht immer anrufbar sein müsse, wenn eine im Sicherungsverfahren angestrebte Entscheidung (auch) von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts abhängt. ... mehr lesen...