Entscheidungsgründe: ad I. Mit Salzburger Landesgesetz vom *****, wurde die Marktgemeinde ***** mit Wirksamkeit vom ***** zur Stadt erhoben. Diesem Umstand war durch amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten Rechnung zu tragen (§ 235 Abs 5 ZPO). ad II. Die Beklagte ist Trägerin des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses *****. Der Kläger war seit 1. 4. 1989 als Vertragsbediensteter der Beklagten beschäftigt und leitete als Primar die interne Abteilung an diesem K... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei d***** E. L***** GesmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 Cg 191/... mehr lesen...
Norm: EO §64ZPO §519 Abs1 Z2 HZPO §521 Abs1ZPO §521a Abs2 Z2
Rechtssatz: Im Exekutionsverfahren beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz vierzehn Tage, auch wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, es sei denn, der Gesetzgeber hätte für die Vollziehung bestimmter Materien des Exekutionsrechts eine andere Anordnung getroffen. Entscheidungstexte 3 Ob 9... mehr lesen...
Norm: EO §64ZPO §519 Abs1 Z2 HZPO §521 Abs1ZPO §521a Abs2 Z2
Rechtssatz: Im Exekutionsverfahren beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz vierzehn Tage, auch wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, es sei denn, der Gesetzgeber hätte für die Vollziehung bestimmter Materien des Exekutionsrechts eine andere Anordnung getroffen. Entscheidungstexte 3 Ob 9... mehr lesen...
Norm: ZPO §465 Abs1ZPO §508a Abs2ZPO §521a Abs2
Rechtssatz: Hat eine Partei zwei Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht, wovon sie eine - richtigerweise (§ 508a Abs 2 ZPO) - an den Obersten Gerichtshof und die andere an das Erstgericht adressiert hat, welches letztere an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet hat, so ist diese (zweite) Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmitt... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 T17MRG §37 Abs3 Z18ZPO §521a Abs1 Z3ZPO §521a Abs2ZPO §527 Abs2 B1
Rechtssatz: Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig, wenn der Zurückweisungsbeschluss vor Zustellung des Sachantrags an die Antragsgegner erfolgte. Entscheidungstexte 5 Ob 67/94 Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 67/94 Veröff: SZ 67/156 ... mehr lesen...